Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZR 55/05
published on 21/09/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZR 55/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 55/05
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Ist eine Gesellschaft insolvenzreif, liegt zwingend eine "Krise der Gesellschaft" im Sinne von §§ 32a GmbHG, 172a HGB vor (vgl. etwa BGH, Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849). Das Berufungsgericht hat den Begriff der Zahlungsunfähigkeit jedoch offensichtlich unrichtig verwandt. Unstreitig war das Betriebsgrundstück, welches nach der Schätzung des Klägers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Veräußerungswert von 110.000.000 DM besaß, nur mit 37.000.000 DM belastet. Der für die Krise beweispflichtige Kläger hat nach der Feststellung des Tatrichters nichts vorgetragen, was die Behauptung des Beklagten, im Hinblick auf dieses Grundvermögen hätte die Gesellschaft zeitnah weitere Kredite erhalten (BGHZ 163, 134, 139 f), zu widerlegen geeignet ist. War die Schuldnerin aber im fraglichen Zeitraum noch in der Lage, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaffen , war sie gerade nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 23.09.2004 - 4 O 574/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2005 - 27 U 206/04 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei
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published on 07/03/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 138/03 Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 19/12/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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