Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - IX ZR 54/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Aus- kunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es im Wesentlichen auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, aaO Rn. 10; vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, AGS 2011, 34).
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- Gemessen hieran ist es zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten auf 300 € veranschlagt hat. Wie sich aus den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, hat die Beklagte zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann über Jahrzehnte hinweg die von ihm begründete Unternehmensgruppe geführt, so dass sie aus eigener Sachkunde die auskunftspflichtigen Unternehmensgegenstände zu beurteilen weiß. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch darauf abstellen will, die Beklagte habe die Gegenstände bereits im Oktober 2002 auf eine andere GmbH übertragen, kann hieraus keine ermessensfehlerhafte Ermessensausübung abgeleitet werden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die für das Auskunftsbegehren maßgeblichen Unterlagen sich im Besitz der Beklagten befinden. Allein hierauf kommt es für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung an. Dem ist offensichtlich das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte könne unschwer die Auskunft erteilen, gefolgt.
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- b) Das Berufungsgericht ist ferner gemäß der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rn. 12) davon ausgegangen, dass auch die Kosten für ein Verfahren zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen ist. Soweit das Berufungsgericht bei dessen Ermittlung die von der Beschwerde geltend gemachte Position anderweitig berechnet hat, liegt hierin allenfalls ein nicht zulassungsrelevanter Subsumstionsfehler.
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- 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 31/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - I-27 U 37/09 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.