Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2012 - IX ZR 52/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 41.344,30 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klageforderung durch den in dem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich abgegolten ist.
- 3
- a) Insoweit scheidet ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.
- 4
- Es spricht bereits mit Rücksicht auf den gleich gelagerten Lebenssachverhalt vieles dafür, dass die Streitgegenstände des Vorprozesses und des vorliegenden Rechtsstreits ungeachtet der rechtlichen Einordnung im Blick auf die Klageforderung von 41.344,30 € übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. No- vember 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts lässt jedenfalls keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Überdies ist anerkannt, dass der Prozessvergleich über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 387; Urteil vom 28. Juni 1961 - V ZR 29/60, BGHZ 35, 309, 316). Vor diesem Hintergrund konnte das Prozessgericht ebenfalls ohne Willkürverstoß zu dem Auslegungsergebnis gelangen, dass die vorliegend geltend gemachte Forderung bereits von dem früheren Vergleich erfasst war.
- 5
- b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens.
- 6
- Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des früheren Vergleichs im Blick auf "anderweitige Ansprüche" eine "allgemeine Ausgleichsklausel" nicht durchsetzen können. Dieses Vorbringen berührt indessen nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass jedenfalls für die in den Vergleich einbezogenen Forderungen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Auf einen weitergehenden Vergleichsinhalt kommt es nicht an.
- 7
- 2. Im Blick auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Einzelrichterin beanstandet die Beschwerde ohne Erfolg ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 8
- Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin ohne Beanstandung seitens der Beschwerde in Anwendung von § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin mit dem Ziel der Übernahme des Senats waren ersichtlich nicht gegeben , weil es an der maßgeblichen Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gefehlt hat. Überdies kann ein Rechtsmittel gemäß § 526 Abs. 3 ZPO auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden. Anhaltspunkte für eine Willkür scheiden ersichtlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5).
- 9
- 3. Bei dieser Sachlage können die von der Beschwerde zur Frage einer Verjährung der Klageforderung aufgeworfenen Zulassungsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit außer Betracht bleiben.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.05.2011 - 3 O 288/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 7 U 88/11 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, - 2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.