Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZR 46/07


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 110.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die 1. gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 114, 87, 94; 124, 151, 160), liegt nicht vor.
- 3
- Nach dem Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat sich das geltend gemachte Beratungsfehlverhalten im Rahmen des den Beklagten erteilten steuerlichen Beratungsauftrages zugetragen. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine schuldhafte Verletzung einer Beratungs -, Aufklärungs- oder Auskunftspflicht eines steuerlichen Beraters den geltend gemachten Schaden verursacht hat, trägt der Geschädigte; diese Last wird durch Anwendung des § 287 ZPO und die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert (BGHZ 123, 311, 313; 126, 217, 223; Zugehör, in Zugehör /Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1758). Zu Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines beratungsgemäßen Verhaltens nicht angewandt, weil mehrere Handlungsalternativen für den geschädigten Kläger in Betracht kamen. Auch dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41, 43 Rn. 14; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 716 Rn. 9).
- 4
- 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Vorbringen zweiter Instanz nicht neu ist, wenn damit ein bereits in erster Instanz ausreichender Vortrag lediglich durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGHZ 159, 245, 251; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; v. 23. Mai 2007 - IV ZR 24/06, NJWRR 2007, 1253 Rn. 4), nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass die Erklärungen des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nicht geeignet waren, den fehlenden Vortrag zu ersetzen.
- 5
- Von 3. einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 27 O 11/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2007 - 12 U 108/06 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.