Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2002 - IX ZR 452/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 69.183,47 DM (= 35.372,95 Euro); davon entfallen 46.797,63 DM (= 23.927,25 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 1 und 22.385,84 DM (= 11.445,70 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 2.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil lediglich ausgesprochen, daß die Beschwer keines der beiden Beklagten 60.000 DM übersteige; die Beschwer des unterlegenen Teils hat es nicht festgesetzt. Das verstößt gegen die §§ 2 und 5 ZPO sowie § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF.
Gemäû § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche wertmäûig zusammengerechnet. Das gilt auch für die Klaghäufung und die nach Prozeûverbindung entstandene Beschwer unterlegener Streitgenossen , soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1997 - VIII ZR 41/96, WM 1997, 1483; Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231).
Hier richtet sich die Widerspruchsklage gegen die Pfändung von Seiten der Beklagten zu 1 und die Anschluûpfändung von Seiten der Beklagten zu 2. Die Pfändungen stellen voneinander unabhängige Forderungen beider Gläubiger sicher. Die Beschwer der Beklagten zu 1 und 2 ergibt sich daher aus dem zusammengerechneten Wert ihrer Forderungen, ausgenommen die Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, soweit der Gegenstand des Pfandrechts keinen geringeren Wert hat (§ 6 ZPO). Den Wert der gepfändeten ungetrennten Feldfrüchte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist nichts dafür ersichtlich , daû er unterhalb des Forderungsbetrages liegt.
Der Streitwert für die Revision des Beklagten zu 2 setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung von 19.372 DM, Inkassokosten von 1.190,49 DM und selbständig verfolgten Zinsen von 1.823,35 DM.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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Annotations
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.