Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131.233,58 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei fehlerhafter Rechtsberatung (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 12; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 23; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15) nicht verkannt. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass mehrere Handlungsalternativen in Betracht gekommen sind und deshalb keine Vermutung dafür sprach, dass der Vater bei ordnungsgemäßer Beratung von der Anrechnung und Ausgleichung abgesehen hätte. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
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- 2. Auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde kommt es nicht an, weil die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 27. März 2008 - IX ZR 33/05, Rn. 3 nv; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 42 ff).
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- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 12.05.2009 - 3 O 422/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2010 - I-28 U 151/09 -
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.