Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - IX ZR 418/98

published on 17/07/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - IX ZR 418/98
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 418/98
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. November 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 28.943,38 ? (56.608,34 DM = Leistungsantrag) festgesetzt.

Gründe:


Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).
1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den Leistungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht.
Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.).
2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daû er den Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 nicht hinterfragt hat. Dazu bestand Anlaû, weil der Kläger ihm den Briefumschlag der Kündigung vom 30. Juli 1993, welcher weder Zustellungsvermerk noch Poststempel enthielt, und darüber hinaus die weitere Kündigung vom 10. August 1993 vorgelegt hatte. Da die weitere Kündigung vom 10. August 1993 noch an demselben Tage per Boten zugestellt worden war, muûte der Beklagte auch den vom Kläger angegebenen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 in Zweifel ziehen. Bei einer entsprechenden Nachfrage hätte er erfahren, daû der Kläger sich bis 3. August 1993 in Urlaub befand und die Briefkastenanlage im Wohnhaus des Klägers defekt war. Wegen der sich daraus ergebendend Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung hatte der Beklagte den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um das Risiko einer verspäteten Klageerhebung auszuschlieûen. Er hätte mithin der Fristberechnung eine Zustellung der Kündigung bereits am 30. Juli 1993 zugrunde legen müssen. Eine Erhe -
bung der Kündigungsschutzklage vor dem 21. August 1993 wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal das Informationsgespräch mit dem Kläger bereits am 12. August 1993 stattgefunden hatte.
Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil
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published on 14/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/17 Verkündet am: 14. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1,
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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.