Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01
published on 05/02/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 332/01
vom
5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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am 5. Februar 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 303.375,95 (593.351,78 DM) festgesetzt.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 303.375,95 (593.351,78 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Beklagte hat aufgrund ihres gesetzlichen Pfandrechts (§§ 754, 755 HGB) ein Absonderungsrecht im Gesamtvollstreckungsverfahren erworben; denn § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO bezieht sich nicht auf vertraglich oder gesetzlich eingeräumte dingliche Rechte des Gläubigers. Die Gesamtvollstrekkungsordnung stellt die Absonderungsberechtigten nicht schlechter als die
Konkursordnung (vgl. BGHZ 139, 319, 324; Beschl. v. 21. Juli 2001 - IX ZR 284/98).
2. Auch in bezug auf die Höhe läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen. '" ( )+*-, . Kreft Raebel Vill Cierniak
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published on 12/07/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 284/98 vom 12. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 12. Juli 2001
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