Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - IX ZR 311/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vorsitzenden , den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 28. März 2019
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte zu 2 vollstreckt aus dem im Tenor genannten notariellen Schuldanerkenntnis des Klägers und möchte unter anderem erreichen, dass dieser eine Vermögensauskunft abgibt. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2 Vollstreckungsgegenklage erhoben; er meint, dass der Beklagte zu 2 aus der Urkunde nicht vollstrecken dürfe, weil die Vergütungsansprüche, zu deren Absicherung das Schuldanerkenntnis erklärt worden sei, nicht fällig seien und der Beklagte zu 2 im Übrigen auf seine Ansprüche verzichtet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zu- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er hat am 27. Februar 2019 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis bis zum Erlass einer Entscheidung in dieser Sache einstweilen einzustellen.
II.
- 2
- 1. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis einstweilen einzustellen, ist als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05, NJW 2005, 3282, 3283; vom 22. November 2006 - XII ZR 58/04, GuT 2007, 156 Rn. 1).
- 3
- 2. Der Antrag ist unbegründet.
- 4
- a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil eingelegt , welches die klägerische Berufung gegen ein seine Vollstreckungsgegenklage abweisendes Urteil zurückweist, kann das Revisionsgericht als Rechtsmittel- und Prozessgericht gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zur Entscheidung über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (Schneiders in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 769 ZPO Rn. 18; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006, aaO Rn. 4).
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- b) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Denn die vom Kläger eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat jedenfalls insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als seine Verpflichtung aus dem materiellen Schuldanerkenntnis vom 25. August 2016 betroffen ist. Die Rechtssache hat nach derzeitigem Stand der Sache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.02.2018 - 2 O 76/17 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.10.2018 - 14 U 398/18 -
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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.