Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - IX ZR 299/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 13. September 2018
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 161.301,40 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft , aber für nicht durchgreifend erachtet.
- 2
- Auf die Frage der Werthaltigmachung kommt es nicht an, weil bereits die Abtretung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. Insoweit ist nicht der Zeitpunkt der Globalzession ausschlaggebend, sondern die Entstehung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung, weil es sich um eine Abtretung künftiger Forderungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435 Rn. 19 mwN; vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, ZIP 2015, 1398 Rn. 15). Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung entstehen jedenfalls nicht, bevor der Vertragszahnarzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 19; für Entstehung erst mit Vorlage der Abrechnung über das jeweilige Quartal BSGE 118, 30 Rn. 32). Damit sind die Forderungen hinsichtlich der ab 2. Oktober 2008 angefochtenen Zahlungen mit Sicherheit erst nach Ende 2005 und damit nach dem Zeitpunkt entstanden, zu dem das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung bejaht hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.12.2016 - 4 O 133/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2017 - 3 U 5/17 -
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Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.