Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2013 - IX ZR 289/12

published on 12/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2013 - IX ZR 289/12
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Landgericht Schweinfurt, 11 O 974/09, 17/04/2012
Oberlandesgericht Bamberg, 8 U 71/12, 29/10/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 289/12
vom
12. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 12. Dezember 2013

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.297,34 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. Der die Berufung zurückweisende Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). In seinem Hinweisbeschluss vom 6. September 2012 hat das Berufungsgericht dargelegt, wie es das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen beabsichtigte. Innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme hätte der Kläger auf die Missverständnisse und Auslassungen hinweisen können, die er nunmehr rügt. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich dieses Versäumnis nicht nachholen.
3
2. Hinsichtlich der Widerklage liegt ebenfalls kein Zulassungsgrund vor. Das Berufungsgericht konnte das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau als rechtsmissbräuchlich bewerten, ohne von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136) abzuweichen.
4
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Fischer
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.04.2012 - 11 O 974/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 8 U 71/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 10/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 340/03 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.