Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - IX ZR 287/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczorek /Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 80).
- 2
- Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07, ZInsO 2010, 588 Rn. 23 ff; Wieczorek /Schütze/Mansel, aaO Rn. 81).
- 3
- Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handelt , welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens der §§ 175 ff InsO in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in die- sem Verfahren nach § 180 Abs. 2 InsO; im Fall des Widerspruchs der Schuldnerin wäre auch eine Aufnahme nach § 184 Abs. 2 InsO möglich (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 13 f).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 23.04.2010 - 5 O 5653/08 -
OLG München, Entscheidung vom 06.11.2012 - 5 U 3031/10 -
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.