Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2013 - IX ZR 253/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Revision der Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 91.990,33 € festge- setzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Anwaltssozietät aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese dazu geraten hatte, eine Forderung der S. eG aus einem Darlehensvertrag, welcher der Finanzierung einer Fondsbeteiligung diente , anzuerkennen; nach Ansicht der Klägerin hätte ihr Ehemann die Widerruflichkeit des Vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz einwenden können. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 91.990,33 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile sowie zur Zahlung weiterer 3.215,02 € nebst Zinsen verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten fest- gestellt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.
II.
- 2
- Die Revision ist zuzulassen und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1, Abs. 7 ZPO).
- 3
- 1. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten , der Ehemann der Klägerin habe die Konditionen des Darlehensvertrages bereits vor dessen Unterzeichnung am 24. April 1996 gekannt, unter Bezugnahme auf § 138 ZPO für unbeachtlich gehalten. Dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Eine etwaige Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, zVb, Rn. 41). Zudem war die Beklagte an den Verhandlungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Zeugen St. nicht beteiligt. Schon deshalb kann ihr kein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vorgeworfen werden. Sie war auch nicht gehalten, zu den Einzelheiten eines Vorgangs vorzu- tragen, von dem sie keine eigene Kenntnis haben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97, NJW-RR 1999, 360; vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294, 1295).
- 4
- 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte das vorgenannte Vorbringen der Beklagten gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden müssen. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Nach Ansicht des Landgerichts kam es auf die Umstände des Abschlusses des Darlehensvertrages am 24. April 1996 nicht an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2011 wurden die Parteien darauf hingewiesen, es komme darauf an, wann dem Zedenten die Fondsbeteiligung erstmals angeboten worden sei. Der Beweisbeschluss vom 26. Juli 2011 lautete folgerichtig, es sei Beweis darüber zu erheben, wie es zu der am 13. März 2006 gezeichneten Beteiligung gekommen sei. Auch das landgerichtliche Urteil befasst sich ausschließlich mit dem Inhalt der Beratung am 13. März 1996 sowie der Frage, ob der Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 3 VerbrKrG angesehen werden kann. Die Beklagte hatte daher keinen Anlass, sich mit dem Vortrag der Klägerin zu den Umständen des Abschlusses des Darlehensvertrages am 24. April 1996 auseinanderzusetzen.
- 5
- 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt haben. Die Klägerin ist beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12), dafür also, dass die Empfehlung, die Darle- hensforderung anzuerkennen, der Sach- und Rechtslage nicht entsprach. Die dem Mandanten günstigen Beweislastregeln eines etwaigen Ausgangsprozesses sind zwar auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt anzuwenden (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 115). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Haustürsituation und deren Kausalität für den Abschluss des Vertrages ist jedoch der Verbraucher (BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, WM 2009, 76 Rn. 5; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, WM 2012, 1474 Rn. 19 zu § 312 BGB). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die Haustürsituation für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die Bestimmung zum Vertragsschluss nicht konkret darlegen und beweisen muss. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verhandlungen und dem Vertragsschluss ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14). Die von der Beklagten behauptete , als qualifiziertes Bestreiten der Haustürsituation und deren Kausalität für den Abschluss des Darlehensvertrages zu wertende und von der Klägerin daher zu widerlegende Vorkenntnis des Ehemannes der Klägerin ist ein Umstand, der gegebenenfalls in diese Würdigung einzubeziehen gewesen wäre.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2012 - 6 O 500/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2012 - I-14 U 34/12 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.