Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - IX ZR 248/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beklagten zu 2 in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2013 wird in Höhe von 4.698,45 € als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 113.714,40 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 1 nicht bereits mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 zurückgenommenhat, ist sie statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber nur in einem Umfang von 108.515,95 € zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
- 2
- Im Hinblick auf die klageerweiternd mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 in den Rechtsstreit eingeführten Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.698,45 €, die das Berufungsgericht wegen Verjährung abgewiesen hat, hat der Beklagte entgegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe betreffen allein den ursprünglich eingeklagten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Durchführung eines Forderungsprüfungsverfahrens. Betrifft die angefochtene Entscheidung wie vorliegend mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich. Einer entsprechenden im Einzelnen differenzierenden Beanstandung bedarf es jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet erachtet (vgl. für die Berufsbegründung BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, WM 2012, 1454 Rn. 10). Hieran fehlt es im Streitfall im Blick auf die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten Schadensersatzansprüche.
- 3
- Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 4
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2012 - 21 O 5/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2013 - 14 U 74/12 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.