Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2012 - IX ZR 230/09

published on 24/04/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2012 - IX ZR 230/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Meiningen, 3 O 316/09, 24/06/2009
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 557/09, 02/12/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 230/09
vom
24. April 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. April 2012

beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 wird auf die Gegenvorstellung des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 153.171,47 € festgesetzt wird. Der weitergehende Abänderungsantrag wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht und den Ausführungen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes ist auf die Gegenvorstellung des Klägers von Amts wegen auf den nun festgesetzten Betrag abzuändern. Der Wert des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 10. September 2008 bemisst sich nach dem Wert des dort ausgeurteilten Hauptsachebetrages , also auf 153.171,47 € (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage). Der Abzugsbetrag von 2.812,50 € mindert den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausgeurteilten Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO).

2
Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage gegen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 resultiert und deshalb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden (BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; OLG Celle, BeckRS 2009, 22956; Zöller/Herget, aaO je mwN).
3
Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 O 316/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 02.12.2009 - 2 U 557/09 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/14 vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIIIZB94.14.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.