Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2012 - IX ZR 230/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht und den Ausführungen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes ist auf die Gegenvorstellung des Klägers von Amts wegen auf den nun festgesetzten Betrag abzuändern. Der Wert des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 10. September 2008 bemisst sich nach dem Wert des dort ausgeurteilten Hauptsachebetrages , also auf 153.171,47 € (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage). Der Abzugsbetrag von 2.812,50 € mindert den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausgeurteilten Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO).
- 2
- Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage gegen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 resultiert und deshalb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden (BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; OLG Celle, BeckRS 2009, 22956; Zöller/Herget, aaO je mwN).
- 3
- Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 O 316/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 02.12.2009 - 2 U 557/09 -
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(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.