Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2001 - IX ZR 22/99
published on 17/05/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2001 - IX ZR 22/99
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 22/99
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 17. Mai 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 417.537,11 DM.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 417.537,11 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Der Senat hat eine entsprechende Anwendung des § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits abgelehnt (Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 - Zahlungseinstellung 6).
Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt; die Verfah-
rensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch Gläubigerhandlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sind (BGHZ 143, 332, 333 ff).
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel
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published on 10/02/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 335/98 vom 10. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Feb
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