Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2011 - IX ZR 227/08

published on 13/01/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2011 - IX ZR 227/08
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Previous court decisions
Landgericht München I, 6 O 414/08, 17/06/2008
Oberlandesgericht München, 21 U 3905/08, 24/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 227/08
vom
13. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 13. Januar 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 354.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
Das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass ein von der Beklagten benannter Zeuge nicht vernommen wurde. Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin wurden dadurch nicht übergangen.
3
Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Tatsachen, aus denen bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden können, stellen mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 8; v. 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 9).
4
Inkongruente Deckungen sind ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, allerdings nur dann, wenn aus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 19). Die Be- schwerde macht nicht geltend, dass Letzteres von der Klägerin vorgetragen, aber nicht berücksichtigt worden sei.
Kayser Raebel Vill Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.06.2008 - 6 O 414/08 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2008 - 21 U 3905/08 -
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.