Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZR 227/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte übergegangen , lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftreten , und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren.
- 3
- 2. Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass die Briefe unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss übergeben worden seien, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müssen , dass eine spätere Übergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung der Darlehensvaluta vor der Übereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes substantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schlüssigem Vortrag des Klägers erforderlich.
- 4
- 3. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. November 2007 erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Kläger schon dort Beweis angetreten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt hätte. Das Berufungsgericht musste den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen, weil es seine Hinweispflichten nicht verletzt hatte (§§ 525, 296a, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- 5
- Die 4. behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. März 1998 (IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) und 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Sicherungsgebers für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist.
- 6
- 5. Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungekündigten, aber kündbaren ) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entscheidungserheblich.
- 7
- Dadurch, 6. dass das Berufungsgericht § 133 InsO nicht geprüft hat, wurde der Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das Berufungsgericht musste den Kläger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese Anfechtungsvorschrift hinweisen.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 247/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 27 U 33/07 -
moreResultsText
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.