Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2006 - IX ZR 223/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.375,22 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechungswirkung der Stufenklage im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt. Insbesondere trifft es zu, dass der Hauptanspruch nicht verjährt, solange nicht beide erhobenen Hilfsansprüche der ersten und zweiten Stufe erledigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, WM 1992, 1962, 1963 unter I. 2. b, c; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 22. März 2006 - IV ZR 93/05, WM 2006, 1398, 1399 f Rn. 14).
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- Die möglicherweise auch grundsätzliche Frage, ob der Provisionsrechtsstreit vor dem LG Hagen insgesamt mit der Folge aus § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Stillstand geraten war, weil der damalige Kläger in dem Verhandlungstermin vom 19. März 1996 den rechtshängigen Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nicht gestellt hat, war aufgrund der neuen Anträge aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 1997 nicht entscheidungserheblich.
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- 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Divergenz seiner Rechtssätze zu dem Beschluss des OLG Köln vom 6. November 2001 - 23 WLw 6/01 (bei juris Rn. 49) verneint. Dort war - anders als hier - der Rechtsstreit nach Erledigung der Auskunftsstufe ohne Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bereits in die Stufe des Hauptanspruchs gelangt, der abschließend konkretisiert werden musste. Der Vorbehalt weitergehender Ansprüche kennzeichnet den rechtshängigen Hauptantrag dann als Teilklage und führt zu einer entsprechenden Beschränkung der Unterbrechungswirkung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. Hier konnte - wie ausgeführt - durch die vorläufige Bezifferung des Zahlungsantrages eine solche Folge im Hinblick auf die noch nicht erledigte Vorstufe nicht eintreten.
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- 3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die vorgetragenen Hinweise des Landgerichts aus dem Provisionsrechtsstreit gegenüber den Beklagten berücksichtigt , diesen Sachvortrag aber aus Gründen des materiellen Rechts für unzureichend gehalten (siehe insoweit S. 35 unten des Berufungsurteils). Der Klägerin sind auch die Akten des Provisionsrechtsstreits überlassen worden, so dass sie im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens im Stande war, dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. März 2003 nachzukommen. Das Berufungsgericht war nach diesem Hinweis auch nicht verpflichtet, trotz fehlender Spezialbezugnahme den gesamten Inhalt der beigezogenen Akten des Provisionsrechtsstreits zu Gunsten der Klägerin zu verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 unter II. 1. b; v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2929 unter II. 3.).
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- 4. Die Beklagten haben sich schließlich nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, sondern die Pflichtwidrigkeit ihrer Auskünfte bestritten. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Hinblick auf die Darlegungslast beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens scheidet demzufolge aus.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 10 O 45/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 1/02 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.