Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZR 211/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 699.425,73 € (1.367.957,82 DM) festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Ansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Steuerberatung sind nach § 68 StBerG seit März 1998 verjährt. Auf die Grundsätze des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs vermag er sich nicht zu berufen (vgl. BGHZ 129, 386, 392, st.Rspr.; zur Abgrenzung siehe auch BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.). Diese verjährungsrechtlichen Folgen gelten auch, soweit eine persönliche Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden in Betracht kommt (vgl. BGHZ 87, 27, 37).
- 2
- Die Revision rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB in Anwendung des § 852 BGB a.F. für verjährt gehalten hat. Insoweit stellt sich jedoch das Berufungsurteil aus anderem Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Der Kläger hat bereits die Voraussetzungen eines solchen deliktischen Schadensersatzanspruches nicht hinreichend dargetan. Er hatte nach dem Inhalt der Kaufvertragsurkunde vom 11. Dezember 1991 jedenfalls die Möglichkeit, von dem Inhalt des vorausgegangenen Grundstückskaufvertrages zwischen dem Voreigentümer D. und seiner Verkäuferin Frau B. Kenntnis zu nehmen. Dem Kläger ist danach der Veräußerungsgewinn, den Frau B. erzielte, nicht verheimlicht worden. Ob hieran im Innenverhältnis zum Kläger auch die Beklagte durch einen Provisionsanspruch beteiligt war, berührte den Vermögensbereich des Klägers anders als in dem Sachverhalt des Senatsurteils vom 30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669) nicht. Die Möglichkeit günstigerer Bedingungen beim Ankauf von Frau B. ohne die - bestrittene - Provision der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der von ihm vereinbarte Grundstückskaufpreis in sittenwidriger Weise überhöht war. Letztlich bleibt nach dem Vortrag des Klägers offen, ob seine steuerrechtlichen Ziele ihn 1991 nicht auch dann zum Ankauf des Grund- stücks in Dresden bewogen hätten, wenn er die in Abrede genommene Kenntnis von dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer D. und Frau B. einschließlich der Höhe des hier vereinbarten Kaufpreises tatsächlich gehabt hätte.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 12.10.1999 - 14 O 7047/98 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.08.2000 - 17 U 3405/99 -
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Annotations
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.