Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZR 196/00

published on 12/03/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZR 196/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 196/00
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. April 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.200.000 DM (= 613.550,26 ?) festgesetzt.

Gründe:


Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die K. sei ab Ende 1990 - der Beklagte hat das Mandat im Herbst 1990 erhalten - nicht verpflichtet gewesen, einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 1. März 1992 oder gar zum 1. September 1992 zu schließen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses ist in den Tatsacheninstanzen nicht auf den Vorwurf gestützt worden, der Beklagte habe dem Kläger insgesamt von einer Klageerhebung abraten müssen. Im übrigen
hat der Kläger damals noch behauptet, das Objekt hätte spätestens zum 1. August 1991 fertiggestellt werden können.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser
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published on 06/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/05 Verkündet am: 6. Oktober 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 133
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