Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - IX ZR 193/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.644,83 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, WM 2006, 1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a- ber aus Gründen sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Klägern dabei nicht zur Last gefallen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts bewegen sich in allen Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen.
- 2
- Die geringfügig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Korrektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Klagantrages zu 2.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 27 O 1274/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 11 U 17/07 -
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Annotations
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.