Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZR 187/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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- 1. Im Hinblick auf die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich um einen bloßen Gläubigertausch gehandelt habe, wird lediglich auf die fehlende Vergleichbarkeit der Entscheidung des Senats zur Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen aus einer geduldeten Kontoüberziehung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) verwiesen. Hinsichtlich der Zahlung aus einer geduldeten Kontoüberziehung nimmt das Beru- fungsgericht jedoch nicht auf die genannte Entscheidung Bezug. Es zitierte diese vielmehr als Beleg für die von ihm angenommene mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Auszahlung der Darlehensvaluta an die Sparkasse S. und als Beleg für die nach ständiger Rechtsprechung gebotene Einzelbetrachtung der abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen (BGH, aaO Rn. 13, 15). Eine Divergenz zu diesen Punkten wird nicht dargetan. Sie besteht auch nicht.
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- 2. Soweit es um die fehlende Anrechnung der Zahlungen der Beklagten auf die 1995 abgeschlossene Lebensversicherung des Schuldners auf den Anfechtungsanspruch des Klägers geht, wird ohne jeden Anhalt für eine Divergenz , die sich aus dem Vergleich der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Urteilen anderer Obergerichte ergeben müsste, ausgeführt, die Entscheidung widerspreche einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es auf die Gesamtzusammenhänge von Leistungen und Gegenleistungen an. Woher diese Grundsätze stammen und welche dagegen stehenden Obersätze das Berufungsgericht aufstellt, ist der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Zulassungsrelevante Fehler im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO werden damit nicht ausgeführt.
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- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2009 - 10 O 1506/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2010 - 1 U 747/09 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.