Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - IX ZR 182/17
published on 29/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - IX ZR 182/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 182/17
vom
29. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:290118BIXZR182.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 29. Januar 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung können aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
- 2
- Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in Höhe von 10.793,72 € zu verfügen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von 40.980,41 € auf lediglich 3.001,66 € (Gebühr VV-RVG 3508/3506 2.502,40 €, Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 479,26 €). Gründe, welche dem Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.10.2016 - 6 O 274/16 -
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 U 4634/16 -
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a
Annotations
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.