Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - IX ZR 174/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.257,83 Euro, derjenige des Revisionsverfahrens auf 23.094,79 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt des Beklagten beziehe sich nur auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 26. November/17. Dezember 2002 begründet waren und die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verjähren drohten, ist nicht willkürlich. Auch liegt ihr kein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zugrunde. Das landgerichtliche Auslegungsergebnis hat gegen das sich aus §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wort orientierenden Interpretation verstoßen (vgl. BGHZ 86, 41, 45; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261), so dass das Berufungsgericht auch ohne ausdrückliche Berufungsrüge zu einer unbeschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung berechtigt war (BGHZ 160, 83, 90). Das Berufungsgericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin nicht anders als das Landgericht gewertet. Für seine Auslegung hat sich das Landgericht nicht auf die Angaben der Zeugin gestützt, die zum eigentlichen Inhalt der Abrede ohnehin nichts Konkretes ausgesagt hat.
- 3
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.