Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - IX ZR 170/06

published on 14/06/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - IX ZR 170/06
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Landgericht Ellwangen, 5 O 275/05, 11/11/2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 252/05, 23/08/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 170/06
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Juni 2007

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2006 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2007 Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
So verhält es sich hier:
3
1.Zulassungsvoraussetzungen:
4
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Aufhebung der Übertragbarkeit eines Wohnungsrechts die zuvor gegebene Pfändbarkeit derselben beseitige oder ob eine solche nach den Grundsätzen der § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3 ZPO weiterhin gegeben sei, bislang noch nicht obergerichtlich entschieden worden sei.
5
Durch a) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits - zu Lasten des Klägers - geklärt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist, das dingliche Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann (BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/96, WM 2006, 2226, 2227 f). Im Streitfall haben die Parteien der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die ursprünglich verabredete Gestattung der Übertragung der Ausübung mit ihrer Vereinbarung vom 20. Januar 2000 aufgehoben. Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und hat zur Folge, dass es vom Zeitpunkt der Aufhebung an bei dem Grundsatz des § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibt. Die Gestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB muss nicht notwendigerweise dinglichen Charakter haben. Dieser ist nur erforderlich, wenn die Vereinbarung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirken soll (BGH, Urt. v. 29. September 2006, aaO S. 2228). Reicht zur Gestattung im Sinne des § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Herbeiführung der Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung aus, genügt für den Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung eine gegenläufige Vereinbarung, wie sie die an der Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Beteiligten im Streitfall getroffen haben. Die Revision zieht das nicht in Zweifel. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es insoweit nicht.
6
b) Der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung lässt die Pfändbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entfallen. Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1985 (BGHZ 95, 99) ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Entscheidung verhält sich zu dem Ausschluss der Überlassungsbefugnis des Nießbrauchers (§ 1059 Satz 2 BGB) und betrifft deshalb einen anderen Fall.
7
Der grundlegende Unterschied zwischen dem Nießbrauch und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht darin, dass beim Nießbrauch die Ausübungsüberlassung nach § 1059 Satz 2 BGB dem Regelungsmodell entspricht , während sie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einer besonderen Vereinbarung bedarf. Beim Nießbrauch bedarf es mithin einer gegenläufigen vertraglichen Regelung, um die Ausübungsüberlassung auszuschließen (BGHZ 95, 99, 101), während bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die vertragliche Vereinbarung die Ausübungsüberlassung überhaupt erst ermöglicht. Der Nießbrauch ist sonach verwertbarer Bestandteil des Vermögens des Nießbrauchers, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zählt demgegenüber nicht zum verwertbaren Vermögen des Berechtigten, weil dieser ihre Ausübung grundsätzlich nicht einem Dritten überlassen kann. Diese Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klarstellung.
8
2. Keine Erfolgsaussicht:
9
Zeitpunkt Zum der Vereinbarung vom 29. Juli 2004 waren die dem Schuldner eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten mithin nicht (mehr) pfändbar, weil dem Schuldner seit der Vereinbarung vom 20. Januar 2000 deren Überlassung zur Ausübung an Dritte nicht gestattet war.
Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Vereinbarung vom 20. Januar 2000 ihrerseits der Gläubigeranfechtung unterliegt.
10
Dies ist, ohne dass Grundsatzfragen aufgeworfen werden, von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden.
11
a) Das Berufungsgericht hat den allein in Betracht zu ziehenden Anfechtungstatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AnfG) zutreffend ausgelegt und angewendet. Es hat die Klage daran scheitern lassen, dass dem Beklagten eine Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht nachzuweisen sei. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
12
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen nicht nur für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des die Deckung gewährenden Teils darstellt, sondern auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Es hat indes mit Recht darauf verwiesen , dass es im zweiten Punkt darauf ankommt, ob der Anfechtungsgegner die Inkongruenz der ihm gewährten Deckung erkannt hat (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, WM 2004, 1583, 1585).
13
bb) Die Revision meint, es sei nicht zweifelsfrei, ob das Berufungsgericht durch den persönlichen Eindruck, den es von dem Beklagten gewonnen habe, den Nachweis als geführt ansehe, dass diesem die Inkongruenz im Rahmen der Vereinbarung vom 20. Januar 2000 nicht bewusst gewesen sei. Sie verweist hierzu darauf, der Vereinbarung sei auch für einen Laien zu entnehmen gewesen, dass die Bestimmung, die vom Beklagten eingeräumten Rechte soll- ten nunmehr höchstpersönlich sein und Dritten nicht mehr zur Ausübung überlassen werden, eine Einschränkung der bisher dem Schuldner und seiner Ehefrau zustehenden Rechte darstelle.
14
b) Durchgreifende Rechtsfehler werden hiermit nicht aufgezeigt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten nach der Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts die Inkongruenz im Rahmen der Vereinbarung vom 20. Januar 2000 bewusst war oder nicht. Selbst wenn man die Kenntnis von der Inkongruenz unterstellt, liegt hierin nur ein Beweisanzeichen für seine Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, nicht hingegen der zwingende, unwiderlegliche Beweis für diese Kenntnis. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht ergänzend geprüft, ob sich das etwa in der Inkongruenz liegende Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu dessen Nachteil verdichten lasse. Es hat sich hiervon nicht überzeugen können.
15
Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung vermag die Revision durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. Die Schriftsätze vom 22. August 2006 und das dort in Bezug genommene Telefax-Schreiben vom 18. Oktober 1999 musste das Berufungsgericht nicht berücksichtigen, weil dieser Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2006 gehalten worden ist. Die Revision zeigt auch nicht auf, weshalb das Berufungsgericht diese beiden Schriftsätze zum Anlass hätte nehmen müssen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die P
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die P
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published on 15/04/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014. 2 1. a) Die Antragstellerin hat seit Anfang 2007 ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. A (im Folgen
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.