Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZR 163/08

published on 30/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZR 163/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Karlsruhe, 8 O 259/05, 21/12/2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 3 U 2/08, 18/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 163/08
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 30. Juni 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.339,46 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Klage ist mit ihrer Hauptbegründung, die Pfändung des Gesellschaftsanteils durch die Gemeinschuldnerin sei ins Leere gegangen, unschlüssig. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Masse konnte hier aus diesem Grunde nicht bestehen, auch nicht nach der Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB. Da die Klägerin diesen Vortrag nicht fallengelassen hat, ist ihre alternative Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO im Falle wirksamer Pfändung infolge fortdauernder Treuhänderstellung des Vollstreckungsschuldners nicht geeignet, die Klage zum Erfolg zu führen. Die hierauf bezogene Grundsatzrüge der Beschwerde betrifft deshalb schon keinen entscheidungserheblichen Punkt.
2
Selbst wenn man jedoch das Gegenteil unterstellt, würde die Beschwerde nicht durchdringen. Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nur dann haben können, wenn die Rechtsstellung der Klägerin zu ihrem Treuhänder in einer Weise verstärkt gewesen wäre, die erheblich über den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB hinausging. Zu diesem Zweck wäre insbesondere eine aufschiebend bedingte Abtretung des Gesellschaftsanteils vorstellbar gewesen, welche die Erwerbsanwartschaft der Klägerin nach § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Zwangsvollstreckung von Treuhändergläubigern geschützt hätte (vgl. dazu Raebel in Schuschke/Walker, ZPO 4. Aufl. § 771 Rn. 20 a.E.). Sachvortrag zu dieser oder anderen Verstärkungsformen der Treugeberstellung der Klägerin fehlt jedoch. Die Rechtssache bietet mithin von daher gleichfalls keine Gelegenheit, die mangels Vormerkungsfähigkeit der Anteilsübertragung im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks nicht unmittelbar einschlägige Senatsrechtsprechung des Urteils vom 24. Juni 2003 (IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 233 f) weiterzuentwickeln.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2007 - 8 O 259/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2008 - 3 U 2/08 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/06/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 75/01 Verkündet am: 24. Juni 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 12 Abs. 1 Satz 1 (KO § 43; InsO § 47
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.