Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - IX ZR 161/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Juli 2011 auf 6.016.145,89 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss vom 7. Juli 2011 ist entsprechend § 321 ZPO um die Kostenentscheidung zu ergänzen.
- 2
- 2. Die Klägerin verlangt Zahlung von 5.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004, weil der verjährte Schadensersatzanspruch gegen den Nebenintervenienten von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen gewesen wäre. Entgangene Zinsen bilden einen Teil des geltend gemachten Schadens und stellen damit eine Hauptforderung dar; Zinsen als Nebenforderung können erst ab Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit, also ab dem 3. Juli 2007 anfallen.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.07.2008 - 35 O 14624/07 -
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2009 - 15 U 4225/08 -
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.