Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2011 - IX ZR 155/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.184,59 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.).
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- 2. Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung ausschließlich das vom Sachverständigen Dipl.-Ing. H. im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zugrunde legen müssen, geht dies fehl. Einwendungen gegen das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Prozess noch vorgetragen werden und sind dort zu beachten (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 mwN).
- 4
- 3. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt der Bemessung der Wertsteigerung (BGH, Urteil vom 22. November 1991 - V ZR 187/90, BGHZ 116, 161) ist nicht festzustellen. Der Zeitpunkt der Eintragung des Heimfalls konnte vorliegend nicht als maßgeblich angesehen werden, weil die Umschreibung erst nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil im Vorprozess erfolgt ist. Wertsteigerungen, die der Erbbauberechtigte zwischen der Geltendmachung des Heimfallanspruchs und der Entscheidung des Gerichts vorgenommen hat, können im Übrigen dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Erbbauberechtigte in Verzug mit der Erfüllung des Heimfallanspruchs befunden hat. Auf die vom Berufungsgericht ausgeschlossene Wertsteigerung kommt es damit nicht einmal mehr an.
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- 4. Die Angriffe gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der fehlenden Begründung des Rechtsmittels im Hinblick auf die Nichtvalutierung der Hypothek führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei mehreren selbständigen Ansprüchen die Berufungsbegründung jeden Anspruch erfassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, Rn. 22 mwN). Allein die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne Erläuterung, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein soll, reicht nicht aus. In der Berufungsbegründung findet sich nichts zu der fehlenden Valutierung der Hypothek.
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- 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 02.04.2009 - 18 O 362/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2010 - I-28 U 146/09 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.