Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - IX ZR 150/08
published on 16/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - IX ZR 150/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 150/08
vom
16. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 € festgesetzt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Nichtzulassungsbeschwerde Die ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Berufungsgericht Das hat seiner Entscheidung keinen unzutreffenden Obersatz zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung zugrunde gelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger dargelegt gehabt hätte, dass die Schuldnerin für die von der Beklagten (zunächst unter Eigentumsvorbehalt) erworbenen Gegenstände einen zu hohen Preis bezahlt hätte. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass durch den Verkauf der durch die angefochtenen Zahlungen in das Eigentum der Schuldnerin übergegangenen Gegenstände die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtigt wurden. Dafür wäre zumindest erforderlich gewesen, dass der durch den Verkauf der - auch verarbeiteten - Gegenstände erzielte Erlös für die Gläubiger eine geringere Befriedigungsmöglichkeit bot. Entsprechenden Vortrag zeigt die Beschwerde nicht auf.
- 3
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 1 O 178/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 147/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 23/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3 Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe d
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