Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - IX ZR 146/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 68 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7). Beruht ein Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintliche ) Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Ob ein Ander- oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die einem Zeugenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die vorgelegten Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 O 301/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2013 - I-15 U 78/12 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.