Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - IX ZR 13/05

published on 13/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - IX ZR 13/05
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Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 58/99, 13/12/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 13/05
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 13. März 2008

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2004, berichtigt durch Beschluss vom 22. Dezember 2004, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezieht; im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die von ihnen hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 159.075,30 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Hauptanträge auf Freistellung erstreben, ist diese mangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren.

II.


2
Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zulassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.
3
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der gemäß §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden ersetzen und herausgeben muss (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022 unter II. 3. c) a.A.). Das entspricht der neuen Auslegung des Auftragsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48; v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71; v. 4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331, 332), die insoweit auch im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB Platz greift. Das ältere Senatsurteil vom 13. Juli 1989 (IX ZR 227/87, WM 1989, 1736, 1739 rechts unten), auf welches sich die Beschwerde beruft und das für diesen Fall im Anschluss an die Motive zum BGB (Buch V S. 628 = Mugdan V S. 337) nur einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zubilligen wollte, ist damit überholt. Ein weiterer Bedarf zur grundsätzlichen Rechtsklärung oder Rechtsfortbildung besteht in diesem Punkt derzeit nicht mehr.
4
2. Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, die Obliegenheit der Klägerinnen überspannt hat, Nachlassmittel möglichst wirkungsvoll zur Befriedigung der Streitverkündeten und ihres Rechtsvorgängers einzusetzen, kann dahingestellt bleiben. In diesem Punkt handelt es sich allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich nach dem Gesetz kein Grund für die Zulassung der Revision ergibt.

5
3. Zum aberkannten Kostenschaden aus den weiteren Rechtsstreitigkeiten nach dem Schlussurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass zu Lasten der Klägerinnen das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite15 unten, Seite 16 oben seines Urteils mit dem als übergangen gerügten Vortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt. Einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Würdigung des Vorbringens gewährt das Verfahrensgrundrecht nicht.
6
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang außerdem ein falsches Beweismaß des Berufungsurteils bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität. Das Berufungsgericht hat keine anderen Beweisgrundsätze angewendet, als sie hier nach § 287 ZPO geboten waren. Ohne Überschreitung dieser rechtlichen gezogenen Grenzen seiner tatrichterlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht nämlich den schon für ein Wahrscheinlichkeitsurteil unerlässlichen konkreten Vortrag der Klägerinnen vermisst, wie sie es vermocht hätten, die Nachlassgläubiger wegen der weiter fällig gewordenen Rückzahlungsraten und Zinsen des streitigen Darlehens klaglos zu stellen und so die Kostenlast der Folgeprozesse zu vermeiden.
7
Von 4. weiterer Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.

III.


8
beantragte Die Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kann den Klägerinnen mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde nach § 114 ZPO nicht bewilligt werden.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 03.02.1999 - 22 O 722/97 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2004 - 4 U 58/99 -

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Annotations

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.