Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZR 123/09

published on 04/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZR 123/09
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Previous court decisions
Landgericht Hechingen, 2 O 339/07, 05/09/2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 1 U 119/08, 09/06/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 123/09
vom
4. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 4. Februar 2010

beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
3. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 93.065,14 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 (IX ZR 214/08), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, ergibt.
2
Die Beklagte ist nach dieser Entscheidung nur zur Zahlung der Fallpauschalen verpflichtet, wenn die Schuldnerin ihrerseits an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die tarifvertraglich geschuldeten Lohnzahlungen erbringt. Mit den von der Beklagten zu gewährenden Fallpauschalen wird insbesondere die von der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringende arbeitsvertragliche Vergütung entgolten. Entrichtet die Schuldnerin keine Löhne, braucht die Beklagte folgerichtig ihrerseits die Fallpauschalen nicht zu zahlen. Andernfalls käme es zu einer nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossenen Gewährung zusätzlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an die Schuldnerin.
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 05.09.2008 - 2 O 339/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 U 119/08 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 17/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 214/08 Verkündet am: 17. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 103; BGB §§ 133
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.