Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZR 114/08

published on 06/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZR 114/08
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Landgericht Wuppertal, 2 O 317/06, 04/05/2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 121/07, 08/05/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 114/08
vom
6. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten
Möglichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung regelmäßig nicht
inkongruent.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZR 114/08 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Mai 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.623,44 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 9. Juli 2004 am 1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
2
Schuldnerin Die stand mit den Beklagten seit Jahren in Geschäftsverbindung. Eine im Jahr 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung enthielt folgende Klausel: "Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach vertragsmäßigem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen netto Kasse." Die Schuldnerin zahlte an die Beklagten am 5. Juli 2004 den Gesamtbetrag von 29.623,44 € aus drei Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto. Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieses Betrags unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung einer inkongruenten Deckung nach § 131 InsO. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

II.


3
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
4
Das 1. Berufungsgericht hat die Zahlung als kongruent beurteilt. Die Fälligkeit der Leistung der Schuldnerin sei weder um 30 Tage nach Rechnungseingang noch auf den Ablauf der Skontofrist hinausgeschoben gewesen. Die Anwendung des § 131 InsO im Falle einer Zahlung unter Inanspruchnahme von Skonto sei überdies mit dem Normzweck der Vorschrift nicht vereinbar.
5
Das 2. Berufungsurteil wird schon durch die zutreffende Erwägung getragen, dass eine Zahlung unter Ausnutzung eines befristet eingeräumten Skontos regelmäßig nicht zu einer inkongruenten Deckung führt. Die erleichterte Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen beruht darauf, dass diese im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGHZ 150, 326, 330 m.w.N.). Leistungen, die der Schuldner zu einer Zeit erbringt, zu der sie noch nicht fällig sind und der Gläubiger sie daher noch nicht beanspruchen kann, sind im Allgemeinen verdächtig. Leistet der Schuldner jedoch vor Eintritt der Fälligkeit, um die ihm vom Gläubiger eingeräumte Möglichkeit eines Skontoabzugs auszunutzen, stellt sich das Erbrachte auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig dar. Mit dem wirtschaftlichen Zweck der Skontogewährung, den Schuldner wegen des Zahlungsvorteils zu einer alsbaldigen Leistung zu veranlassen, wäre es unvereinbar, die Deckung als inkongruent zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1244; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 11; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 28; HKInsO /Kreft, 5. Aufl. § 131 Rn. 10).

6
Auf die Frage, ob die Leistung der Schuldnerin sofort, mit Ablauf der Skontofrist oder erst 30 Tage nach Rechnungseingang fällig wurde, kommt es danach nicht an.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 O 317/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2008 - I-12 U 121/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 28/12/2024 15:01

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2024 (IX ZR 13/24) ist insbesondere für Insolvenzverwalter, Gläubiger, Rechtsanwälte und Richter von Bedeutung, die sich mit Insolvenzanfechtungen befassen. Es klärt, dass bei vor
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.