Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2011 - IX ZR 103/09

published on 12/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2011 - IX ZR 103/09
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Landgericht Kaiserslautern, 2 O 525/06, 31/10/2008
Landgericht Zweibrücken, 1 U 166/08, 30/04/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 103/09
vom
12. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Streitverkündung auch dann zulässig ist, wenn nur hinsichtlich eines Teils der Ansprüche des Streitverkünders eine alternative Haftung der Gegenpartei des Vorprozesses und des Streitverkündungsempfängers in Betracht kommen, mögen die Ansprüche auch im Übrigen kumulativ nebeneinander bestehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 ff; vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 191; Wieczorek /Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 56, 64; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Schultes, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 72 Rn. 8). Es genügt damit, dass der Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger der Höhe nach vom Ausgang des Vorprozesses abhängt.
3
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit einen anderen Obersatz zu Grunde gelegt hat, weil es jedenfalls im Ergebnis mit Recht einen Fall alternativer Schuldnerschaft verneint hat. Der Regressanspruch des Klägers wäre nur dann von dem Ausgang des zweiten Vorprozesses (Landgericht Kaiserslautern 3 O 365/05) abhängig gewesen, wenn der Fortbestand von Leistungsansprüchen des Klägers aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab dem 1. November 2004 den im Regressverhältnis ersatzfähigen Schaden gemindert hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Beklagten den Kläger nicht auf die unsichere Möglichkeit verweisen konnten, den eingetretenen Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Dritten zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340 [insoweit nicht in BGHZ 134, 212 abgedruckt]; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607; vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 23; vom 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 26 ff).
4
Von 2. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen.
Kayser Vill Lohmann
Dr. Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 31.10.2008 - 2 O 525/06 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.04.2009 - 1 U 166/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.