Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZR 101/07

published on 20/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZR 101/07
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Landgericht Düsseldorf, 1 O 132/04, 11/01/2005
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 26/05, 02/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 101/07
vom
20. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.
Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 148.734,80 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2
1. Die Beschwerdebegründung beruft sich auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Beweiswert einer Quittung nur im Ausnahmefall erschüttert werden kann. Diesen Beweisgrundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch aus den Lebenserfahrungen abgeleitet, die Bankquittungen betreffen, und dementsprechend hierauf beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525). Die ansonsten zur Beweiskraft einer Quittung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849; v. 13. Juli 1979 - I ZR 153/77, WM 1979, 1157, 1158; v. 23. März 1983 - IVa ZR 120/81, LM ZPO § 286 (B) Nr. 50; v. 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207 unter I. 3. a); v. 15. November 2006 - IV ZR 122/05, WM 2007, 426, 428 Rn. 14) hat das Berufungsgericht beachtet.
3
2. Der Rechtssache wird keine grundsätzliche Bedeutung durch die Annahme des Berufungsgerichts verliehen, der Herausgabeanspruch gegen den Rechtsanwalt unterliege der Regelverjährung, nicht der früheren Haftungsverjährung gemäß § 51b BRAO. Diese Unterscheidung ist durch das geltende Recht eingeebnet. Dass sie nach der Anzahl der noch offenen Altfälle klärungsbedürftig sein könnte, wird von der Beschwerde nicht untermauert. Die Rechtsfrage ist überdies altrechtlich geklärt durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Senatsurteil vom 30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2672 unter IV. 1. c). Der dort aufgestellte Rechtssatz beruht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht auf konkreten Fallumständen (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98, juris).
4
Ein Wertungswiderspruch der früheren Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. für den Herausgabeanspruch des § 667 BGB gegen einen Rechtsanwalt und der Deliktsverjährung, welche die Beschwerde dem Berufungsurteil entgegenhält , liegt nicht vor. Denn auch der deliktsrechtliche Herausgabeanspruch nach § 852 BGB n.F., § 852 Abs. 3 BGB a.F. war im Streitfall nicht verjährt.
5
3. Die Rechtssache erhält schließlich keine grundsätzliche Bedeutung durch die unterschiedliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Zivilprozess und der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung gegen den Beklagten getroffen, welcher die Erfüllung seiner Herausgabepflicht nach § 667 BGB zu beweisen hatte. Demgegenüber oblag im Strafverfahren die Beweislast für eine Veruntreuung des Beschuldigten der Anklage. Selbst unabhängig davon ist eine Bindung des Zivilrichters an die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils mit § 286 ZPO nicht vereinbar; erst recht gilt dies für eine Bindung an die Tatsachenwürdigung der Staatsanwaltschaft. An die als gegenstandslos aufgehobene Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, aus welcher dies positiv hervorging, wird in diesem Zusammenhang erinnert.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2005 - 1 O 132/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2007 - I-24 U 26/05 -
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/98 vom 13. April 2000 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 13. April
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Annotations

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.