Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2009 - IX ZB 91/09

published on 05/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2009 - IX ZB 91/09
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Amtsgericht Erfurt, 174 IK 149/02, 14/10/2008
Landgericht Erfurt, 1 T 620/08, 09/03/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 91/09
vom
5. November 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 9. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Februar 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahrenskosten waren bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 gestundet worden. Der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt. Das Verfahren ist bisher nicht aufgehoben worden.
2
Der Schuldner, von Beruf Steinmetz und Bildhauer, bezieht Arbeitslosengeld II. Daneben ist er als freiberuflicher Künstler tätig. Mit Schreiben vom 7. April 2008 regte der Treuhänder die Aufhebung der Stundung an, weil der Schuldner Einkommensnachweise nur sporadisch und auf mehrfache Mahnungen hin vorlege. Das Insolvenzgericht gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Schuldner überreichte dem Treuhänder mit Schreiben vom 2. Juni 2008 die ALG II-Bescheide sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 28. Mai bis 4. Juli 2008. Er teilte mit, er übe seine freiberufliche Tätigkeit nach wie vor aus und werde die hierzu geforderten Nachweise bis zum 13. Juni 2008 nachreichen; außerdem kündigte der Schuldner an, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Der Schuldner legte keine Belege hinsichtlich seiner freiberuflichen Tätigkeit vor und erteilte auch keine weitere Auskunft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 mahnte das Insolvenzgericht die Einreichung der Belege an. Hierauf reagierte der Schuldner nicht. Mit Verfügung vom 19. August 2008 wies das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hin, dass die Verfahrenskostenstundung aufgehoben werden könne, wenn eine vom Gericht verlangte Erklärung nicht abgegeben werde, und forderte ihn auf, die Einkommensnachweise bis zum 12. September 2008 bei Gericht vorzulegen. Auch auf dieses Schreiben antwortete der Schuldner nicht.
3
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das Insolvenzgericht die Kostenstundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des die Kostenstundung aufhebenden Beschlusses erreichen.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Auch ein Prozessunfähiger kann eine gegen ihn er- gangene Entscheidung vom Rechtsmittelgericht darauf überprüfen lassen, ob die Vorinstanz ihn zu Recht als prozessfähig oder prozessunfähig behandelt hat. Gleiches gilt, wenn eine Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich sein könnte, sich gegen die in der Vorinstanz ergangene Sachentscheidung wendet und mit ihrem Rechtsmittel eine andere, ihrem Begehren entsprechende Sachentscheidung anstrebt (vgl. BGHZ 143, 122, 127). Im Übrigen bestehen hier - worauf später noch einzugehen sein wird - keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Schuldners. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. Die Rechtsbeschwerde meint im Anschluss an die Kommentierung von Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4c Rn. 2, das Insolvenzgericht dürfe den Schuldner nur dann zu einer Erklärung über seine Verhältnisse auffordern (§ 4c Nr. 1, § 4b Abs. 2 InsO), wenn es Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung habe und diese dem Schuldner mitteile; erst auf eine derart qualifizierte Aufforderung hin sei der Schuldner überhaupt verpflichtet, sich zu äußern. Im Wortlaut des Gesetzes findet diese Ansicht jedoch keine Stütze. Das Insolvenzgericht kann vom Schuldner eine Erklärung über seine Verhältnisse verlangen, um zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verbessert haben und die Entscheidung über die Stundung deshalb gemäß § 4b Abs. 2 InsO zu ändern ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 120 Abs. 4 ZPO, auf dessen Sätze 1 und 2 § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO verweist. In § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO heißt es ausdrücklich, die Partei habe sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die Erklärungspflicht wird also gerade nicht davon abhängig gemacht, dass das Gericht der Partei zuvor eine Änderung ihrer Verhältnisse vorgehalten hat. In- stanzgerichtliche Entscheidungen, die der von der Rechtsbeschwerde vertretenen - fern liegenden - Ansicht gefolgt wären, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Eine vereinzelt gebliebene, möglicherweise nur missverständlich formulierte Kommentarstelle begründet keinen Klärungsbedarf.
6
Die 2. Rechtsbeschwerde rügt eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil dem Schuldner nicht deutlich gemacht worden sei, was eigentlich von ihm erwartet werde. Der Schuldner habe die fehlende Bestimmtheit des Auskunftsverlangens des Gerichts bereits in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde gerügt. Das Landgericht hat sich mit diesem Einwand jedoch auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer wendet sich der Sache nach also nur gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, BGH-Report 2009, 255, 256 Rn. 10).
7
3. Eine weitere Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die Rechtsbeschwerde darin, dass das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners zu seiner psychischen Erkrankung als Schutzbehauptung angesehen, kein Gutachten eines Sachverständigen zur Schwere der Beeinträchtigungen eingeholt und die Vorlage eines schriftsätzlich angekündigten fachärztlichen Attestes nicht abgewartet hat.
8
Der Schuldner hätte Gelegenheit gehabt, ein Attest zu den Akten zu reichen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009, der am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, hatte er angekündigt, das Attest werde "kurzfristig" nachgereicht. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 9. März 2009 hat er sich dann nicht mehr geäußert, also weder ein Attest übersandt noch um die Einräumung einer weiteren Frist gebeten. Im Übrigen gilt auch hier, dass das Landgericht den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Es hat lediglich nicht die vom Schuldner gewünschte Schlussfolgerung gezogen, die Missachtung der gerichtlichen Aufforderung unter Androhung der Aufhebung der Stundung sei nicht grob fahrlässig gewesen.
9
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entbehrt die Würdigung des Vorbringens des Schuldners als "offenkundiges Schutzvorbringen" nicht jeder tatsächlichen Basis. Das Landgericht hat seine Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass der Schuldner seine sofortige Beschwerde zunächst damit begründet hatte, im Jahre 2008 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und sein Atelier bereits im Januar 2008 aufgelöst zu haben. Daraufhin legte der Treuhänder ein Schreiben des Schuldners vom 2. Juni 2008 vor, in dem es heißt, die freiberufliche Tätigkeit werde noch ausgeübt, und die Nachweise über Einnahmen und Ausgaben würden bis zum 13. Juni 2008 nachgereicht. Erst danach behauptete der Schuldner, es fehle am Verschulden, weil er aufgrund psychosomatischer Beeinträchtigungen den Inhalt und die Wichtigkeit von Mitwirkungspflichten nicht habe abschätzen können.
10
4. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, seinerseits ein Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Schuldners einzuholen. Die fehlende Prozessfähigkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines Insolvenzverfahrens ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein Erwachsener allerdings prozessfähig. Die Prozessfähigkeit ausschließende Störungen der Geistestätigkeit treten nur in Ausnahmefällen auf. Von einer Partei, die sich auf sie beruft, muss deshalb die Dar- legung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben (BGHZ 18, 184, 190; BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060). Das ist hier nicht der Fall. Das vom Schuldner nunmehr vorgelegte Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 4. März 2009 beschreibt die Beschwerden, wegen derer der Schuldner sich in fachärztliche Behandlung begeben hat, und bescheinigt ihm Antriebslosigkeit , eine Einschränkung der Konzentration und Aufmerksamkeit, teils affektiv überschießende Reaktionen in Belastungssituationen sowie multiple somatische Beschwerden. Dass der Schuldner deshalb nicht mehr in der Lage sei, Prozesshandlungen, die er selbst angekündigt hat, in eigener Person oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen oder entgegennehmen zu können, steht nicht in dem Attest und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich; weder der Schuldner noch die von ihm in den Vorinstanzen und in der Rechtsbe- schwerdeinstanz beauftragten Anwälte gehen von einem Fehlen der Geschäftsoder Prozessfähigkeit des Schuldners aus.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 14.10.2008 - 174 IK 149/02 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 09.03.2009 - 1 T 620/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 16/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 28/07 vom 16. September 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 103 20 985 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Beschichten eines Substrats PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Die inhaltliche Richtigke
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Annotations

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.