Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2006 - IX ZB 82/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum endgültigen Insolvenzverwalter.
- 2
- Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, seine Bruttovergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 € zuzüglich Auslagen nebst hierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Berechnungsmasse von 3.203.102,51 € ausgegangen. Diesen Antrag abändernd hat er sodann eine Bruttovergütung in Höhe von 184.720,21 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf 3.683.887,31 € durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses für das von der Schuldnerin angemietete Geschäftshaus erhöht. Mit Beschluss vom 14. April 2003 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 € (Bruttovergütung 106.501,98 €) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 391.774,52 € beansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit 5.769.417,60 € angesetzt und in die Berechnungsgrundlage (insgesamt 8.972.520,11 €) aufgenommen hat. Ferner hat er den für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten Zuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Januar 2006 (IX ZB 101/04) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss erneut zurückgewiesen.
II.
- 3
- Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
- 4
- 1. In erster Linie kommt die Rechtsbeschwerde auf die bereits im früheren Rechtsmittelverfahren vertretene Auffassung des Beschwerdeführers zurück , das Landgericht habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der mit einem Aussonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst habe. Demgegenüber hatte der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532. z.V.b. in BGHZ 165, 266) entschieden, dass die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur relevant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Unter Hinweis auf die an dieser Entscheidung geübte Kritik im Schrifttum hält der Beschwerdeführer die Frage für rechtsgrundsätzlich , ob trotz der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV an dieser Entscheidung festzuhalten ist.
- 5
- Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beschwerdeführer nicht übersieht - das Insolvenzverfahren bereits am 1. November 2002 und damit vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. eröffnet. Die unter Hinweis auf die Neufassung dieser Vorschrift an der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2005 geübte Kritik betrifft den vorliegenden Fall daher nicht. Insoweit ist die Frage, ob und wie die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bei dessen Vergütung zu berücksichtigen ist, durch die Entscheidung vom 14. Dezember 2005 geklärt. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, z.V.b. in BGHZ) auch für die Zeit nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. an seiner Auffassung festgehalten.
- 6
- 2. Soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer erneut für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Zuschlag von 6,25 % zugebilligt hat, liegt ebenfalls kein Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Das Landgericht hat einen Zuschlag in dieser Höhe für angemessen gehalten und dies mit den Umständen des vorliegenden Einzelfalles begründet. Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen seine Bindung an die die Aufhebung seiner ersten Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des Senats verstoßen. Denn der Senat hat lediglich die vom Landgericht früher allein gegebene Begründung beanstandet, es könne einen höheren Zuschlag als den vom Amtsgericht zuerkannten Prozentsatz nicht bewilligen , weil der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert sei. Damit hat der Senat das Landgericht nicht angehalten, einen höheren Zuschlag als 6,25% festzusetzen. Erst recht war das Landgericht nicht daran gebunden, dass das Amtsgericht möglicherweise von einem Zuschlag in Höhe von 25 % ausgegangen ist und diesen mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter auf ein Viertel (6,25 %) reduziert hat. Für das Vorliegen von Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt.
- 7
- Bei 3. dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die weitere von der Rechtsbeschwerde angegriffene Begründung des Landgerichts, der Beschwer- deführer habe durch seinen ursprünglichen Vergütungsantrag auf einen höheren Zuschlag verzichtet, rechtlichen Bedenken begegnet.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 521/03 (062) -
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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.