Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 67/10

published on 24/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 67/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 2 IN 522/08, 21/12/2009
Landgericht Dessau-Roßlau, 1 T 21/10, 10/03/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 67/10
vom
24. März 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 24. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 4. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig war und dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren. Am 12. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt.
2
Am 4. Mai 2009 beantragte die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens , weil alle Gläubiger, die Forderungen angemeldet hätten, befriedigt worden seien. Der Verwalter bestätigte dies, wies aber darauf hin, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens von etwa 20.000 € aus der liquiden Masse nicht berichtigt werden könnten. Das Insolvenzgericht forderte daraufhin den Verwalter auf, seine Kosten abzurechnen. Die Schuldnerin beanstandete die Höhe der veranschlagten Kosten und erklärte, sie könne nur etwa 3.500 € aufbringen.
3
Am 14. August 2009 hat der Verwalter beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 13.702,40 € festzusetzen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Insolvenzgericht gemäß § 9 InsVV einen Vorschuss in Höhe von 4.830,17 € zuzüglich Umsatzsteuer auf die Vergütung und in Höhe von 724,53 € zuzüglich Umsatzsteuer auf die Auslagen festgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Vorschusses ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen.

II.


4
Rechtsbeschwerde Die ist nicht statthaft (§§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5
Eine 1. Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters kann gemäß § 64 Abs. 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Für eine Vorschussanordnung nach § 9 InsVV gilt dies jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 entschieden hat (IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
6
2. Die Rechtsbeschwerde zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde folge daraus, dass in der Bewilligung des Vorschusses zugleich die Ablehnung der abschließenden Festsetzung der Verwaltervergütung liege. Diese Entscheidung beschwere die Schuldnerin, weil sie vor der abschließenden Festsetzung der Verwaltervergütung diese nicht begleichen und damit ihr Ziel der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO nicht erreichen können. Dies trifft indes nicht zu. Das Insolvenzgericht hat bisher keine Entscheidung über die endgültige Vergütung des Verwalters getroffen. Die Vorschussanordnung besagt nicht, dass keine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann oder erfolgen wird; auch hinsichtlich der Höhe der endgültigen Vergütung bindet sie das Insolvenzgericht nicht. Deren Festsetzung ist erst möglich , wenn weitere Bemühungen des Insolvenzverwalters, Deckung für die Massekosten zu schaffen, abgeschlossen sind. Die von der Schuldnerin beantragte Aufhebung der Vorschussanordnung ist ungeeignet, ihr Ziel - die Festsetzung der Verwaltervergütung in der von ihr für richtig gehaltenen Höhe - zu erreichen.
7
3. Ob der Schuldner, der eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO beantragt, zugleich die Festsetzung der Verwaltervergütung beantragen (vgl. aber § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV) und notfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO durchsetzen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach § 214 Abs. 3 InsO hat der Insolvenzverwalter zwar vor der Einstellung die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. Zu den Masseansprüchen gehören die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 54 InsO), deren Höhe erst mit der (rechtskräftigen) Festsetzung der Verwaltervergütung endgültig feststeht. Reicht die Masse hierzu nicht aus, kann und will der Schuldner sich die erforderlichen Mittel aber von dritter Seite beschaffen, sollte er in Erfahrung bringen können, wie hoch der fehlende Betrag ist, damit die Sicherheit geleistet und das Verfahren aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Verwalter jedoch auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzgerichts hin einen Vergütungsantrag gestellt; die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nachdem die Schuldnerin dann erklärt hatte, zur Leistung eines Vorschusses in der erforderlichen Höhe weder bereit noch in der Lage zu sein, und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckte, stand fest, dass das Verfahren nicht eingestellt werden würde. Dann wiederum konnte auch die Verwaltervergütung noch nicht festgesetzt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV, § 66 InsO).
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Dessau, Entscheidung vom 21.12.2009 - 2 IN 522/08 -
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 10.03.2010 - 1 T 21/10 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/08 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92 Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers au
published on 16/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/00 vom 16. März 2000 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO §§ 6, 7 Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtliche
published on 18/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/03 vom 18. September 2003 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 97 Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sogenannt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/19 vom 19. September 2019 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefrei
published on 14/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/14 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63; InsVV § 8 a) Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.

(2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.

(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.