Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZB 64/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 14. Juli 2016
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 685,36 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Am 6. Januar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. L. (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S: ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfah- rens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.
- 2
- Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, insbesondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektronische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssystems wurde von der S. bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfahren zuordenbarer Betrag von 171,36 € in Rechnung gestellt. Bis zur Schlussrechnungslegung sind vom Verwalter 685,36 € aus der Masse beglichen worden.
- 3
- Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf 7.070,50 € und die Auslagen auf 2.303,15 € festgesetzt, jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen: 1.780,99 €), insgesamt 11.154,64 €. Hiervon hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 685,36 € abgezogen. Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung.
II.
- 4
- Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streitigen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann erstattungsfähig , wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich.
- 6
- Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handele es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspflicht. Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine weitergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht.
- 7
- 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- a) Damit geprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV abgeschlossene Verträge in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27).
- 9
- b) Das Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der Rechtsbeschwerdeführer ebenfalls Rechtsbeschwerdeführer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte Entscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2015 - 1520 IN 2857/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.06.2015 - 3 T 186/15 -
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(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.