Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15
published on 30/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB6/15
vom
30. Juni 2015
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 30. Juni 2015
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, MDR 2008, 98 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rn. 20).
- 2
- Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene Streitwertfestsetzung bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 nach Nr. 2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 19.09.2013 - 15 IN 234/13 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.12.2014 - 2 T 131/14 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 26/09/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 80/07 vom 26. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 621 a Abs. 1, 516, 565 Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.