Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 56/07

published on 08/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 56/07
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Amtsgericht Arnsberg, 21 IK 103/03, 12/05/2006
Landgericht Arnsberg, 6 T 382/06, 23/02/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 56/07
vom
8. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. November 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Im Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Vermögensverzeichnis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben.
2
Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner unter der Voraussetzung , dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal- tensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle, die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
4
Das 1. Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das - unstreitige - Verschweigen der von der weiteren Beteiligten bezeichneten Vermögensgegenstände durch den Schuldner erfülle die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Die Gegenstände seien keineswegs völlig wertlos. Der Schuldner habe bei seiner späteren Anhörung den aktuellen Wert dreier Keyboards auf 430 bis 530 € und den eines Verstärkers auf 50 € beziffert. Für die mehr als 500 CD's ließen sich ebenfalls zumindest etliche Hundert € erzielen. Dem Schuldner falle grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nach seinen eigenen Angaben habe er gewusst, dass die Musikinstrumente einen wirtschaftlichen Wert hätten. Nur deshalb, weil er sie in den Räumlichkeiten des Kulturvereins, dessen Mitglied der Schuldner sei, aufbewahre, wo sie auch von anderen Vereinsmitgliedern genutzt werden könnten, habe er nicht der Auffassung sein dürfen, die Musikinstrumente gehörten nicht ihm. Grob fahrlässig sei es auch, wenn der Schuldner die CD-Sammlung als wertlos betrachtet habe.
5
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der Versagungsantrag sei nicht einmal zulässig gewesen, weil kein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Einen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde legt sie hierbei nicht dar.
6
a) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Obersatz des Inhalts, dass ein Versagungsgrund lediglich vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht werden müsse. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Versagungsantrags zu Unrecht bejaht hätte, läge deshalb kein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor.
7
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags zu Recht bejaht.
8
Auf die - möglicherweise nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass der Schuldner eine Nebentätigkeit als Disk-Jockey ausübe oder ausgeübt habe und dabei Einkünfte erziele oder erzielt habe, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht gestützt.
9
Im Übrigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gemäß § 290 Abs. 2, § 4 InsO, § 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde liegen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf streitigen Tatsachen. Das Landgericht hat festgestellt, unstreitig seien die Angaben des Schuldners im Anhörungsbogen unvollständig, es stehe außer Streit, dass er seine Musikinstrumente nicht angegeben habe. Die weitere Be- teiligte musste auch nicht glaubhaft machen, dass diese dem Schuldner gehören. Dieser hat eingeräumt, sie für sich erworben zu haben. Dass er sie in den Proberäumen seines Vereins aufbewahrt, wo sie interessierten Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen, ändert am Eigentum des Schuldners nichts.
10
3. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen den Versagungsantrag auch für begründet angesehen. Insoweit besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
11
a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht abgenommen hat, er sei nicht - mehr - Eigentümer der Musikinstrumente, betrachte sich zumindest nicht als solcher. Die tatrichterliche Erwägung, da der Schuldner die Instrumente für sich angeschafft habe und auch weiterhin selbst nutze, spreche dies für sein fortbestehendes Eigentum, ist weder rechtlich zu beanstanden noch gar Anlass für allgemeine Erörterungen des Rechtsbeschwerdegerichts. Entsprechendes gilt, soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, eine etwaige Fehlvorstellung des Schuldners, infolge des Verbringens der Gegenstände in die Räumlichkeiten des Vereins und jahrelange Nutzung durch Vereinsmitglieder das Eigentum verloren zu haben, beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Insofern ist der Schuldner auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen zur Kenntnis genommen, nur anders gewürdigt als der Schuldner. Einen Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen ebenso würdigt wie er, hatte er nicht.
12
b) Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen sei, wenn sich das Ver- halten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstelle.
13
Allerdings ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt werden darf (BT-Drucks. 12/7302 S. 188 zu § 346k RegE-InsO). Daran orientiert sich auch die Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint.
14
Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Das Beschwerdegericht hat den Schuldner daran festgehalten, dass die Musikinstrumente nach seinen eigenen Angaben mindestens 480 € wert sind. Dann konnte es den Verstoß als nicht ganz unwesentlich behandeln, weil die von dem Treuhänder im Übrigen vorgefundene Masse nur einen Bestand von insgesamt 980,86 € aufwies.
15
Dies gilt selbst dann, wenn man die CD-Sammlung außer Betracht lässt. Ob die Schätzung ihres Wertes durch das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Schuldners zustande gekommen ist und ob der (damals allerdings noch gar nicht bestellte) Insolvenzverwalter dem Schuldner gesagt hat, er brauche die CD's nicht anzugeben, ist deshalb unerheblich.
16
c) Freilich beträgt die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen 257.636,49 € und die Quote 0,0857 %. Bei Berücksichtigung der nicht deklarierten Gegenstände wäre die Insolvenzquote nicht wesentlich höher.
Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Versagung der Restschuldbefreiung eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraussetzt ; es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446, 447). Dies ist hier der Fall.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 21 IK 103/03 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 382/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Annotations

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.