Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 41/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 117.597 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen , weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeitigen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.
- 2
- Rechtsbeschwerde Die ist unzulässig; Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festgestellt , dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insolvenzgerichts , sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dorti- gen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878, 879 f). Die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunktes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entscheidungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führte weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbeschwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 5 IN 561/02 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 T 5/03 -
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.