Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2008 - IX ZB 34/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005 in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.
- 2
- Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten, durch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in Höhe von 555,08 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf einer Heizölbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste, zur Zahlung des Rechnungsbetrages außer Stande zu sein. Aus Anlass dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Schuldner wegen Betruges am 8. Februar 2001 einen rechtskräftigen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 4.500 DM verhängt.
- 3
- Dem Schuldner wurde - mangels eines Versagungsantrags eines Gläubigers - im Schlusstermin vom 9. Februar 2007 die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Antragstellerin erhielt im Zuge eines Vollstreckungsversuchs am 27. Februar 2007 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter lehnte nach Anmeldung durch die Antragstellerin die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle wegen des bereits durchgeführten Schlusstermins ab.
- 4
- Den von der Antragstellerin gestellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II.
- 5
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin die behauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.
- 6
- 1. a) Die Rüge einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des Beschwerdegerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochte- ne Entscheidung darauf beruht und sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (BGHZ 152, 182, 194). Die Darlegung hat mithin den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu genügen (BGHZ 154, 288, 297).
- 7
- b) Diesen Darlegungserfordernissen ist nicht genügt.
- 8
- Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, die vermeintlich verletzten Grundrechte zu benennen. Es fehlt jedoch an jeglicher Darlegung, dass die Entscheidung gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die gerügten Grundrechte tatsächlich verletzt. Bei dieser Sachlage ist den Begründungsanforderungen bereits im Ansatz nicht genügt.
- 9
- 2. Davon abgesehen hätte das Begehren der Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg.
- 10
- Nach a) der - auch von der Rechtsbeschwerde zitierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag nur berücksichtigt werden , wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6). Diese rechtliche Würdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 28 InsO öffentlich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7). Demgemäß kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt zu haben.
- 11
- b) Falls der Schuldner den Anspruch der Antragstellerin bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung der Antragstellerin begründet. Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden (LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290 f).
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Neumünster, Entscheidung vom 02.11.2007 - 91 IN 106/05 -
LG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2008 - 13 T 222/07 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
-----
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.