Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - IX ZB 287/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 192.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Schuldnerin ist eine im Handelsregister von Palma die Mallorca eingetragene Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.), für die im deutschen Handelsregister eine Zweigniederlassung in Gütersloh eingetragen ist. Ihre Gesellschaftsanteile waren im Jahre 2006 an einen Schweizer und einen deut- schen Staatsangehörigen übertragen worden, wobei der deutsche Gesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde. Als einzige geschäftliche Aktivität der Schuldnerin ist der Erwerb eines Baugrundstücks in Deutschland bekannt , welches von ihr bebaut und anschließend vermietet wurde. Die weitere Beteiligte finanzierte dieses Vorhaben durch zwei Darlehen. Am 9. April 2010 verstarb der Geschäftsführer der Schuldnerin. Danach entfaltete die Schuldnerin keine Verwaltungstätigkeit mehr in Deutschland. Dass sie in Spanien geschäftlich tätig ist oder war, wurde nicht festgestellt.
- 2
- Die weitere Beteiligte beantragte am 4. April 2011 beim deutschen Amtsgericht , das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Das Insolvenzgericht lehnte dies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil die deutschen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nicht international zuständig seien. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte ihren Eröffnungsantrag weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthaft. Die nach § 575 ZPO form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zudem nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
- 4
- 1. Die Vorinstanzen haben ausgeführt, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) im Inland komme nicht in Betracht, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zumindest in Deutschland eingestellt habe. Aufgrund der Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO könne dann nur noch der satzungsmäßige Sitz, der in Spanien liege, für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ausschlaggebend sein. Da die Schuldnerin jedenfalls seit dem Tod des Geschäftsführers über kein Personal mehr in Deutschland verfüge, habe zur Zeit der Antragstellung auch keine inländische Niederlassung mehr bestanden, welche die Eröffnung eines Partikularverfahrens nach Art. 3 Abs. 2 und 4 EuInsVO ermöglicht hätte.
- 5
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 6
- a) Zutreffend haben die Vorinstanzen ihre internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Partikularverfahrens nach Art. 3 Abs. 2 und 4 EuInsVO verneint. Tatsächlich bestand zu keinem Zeitpunkt eine dafür erforderliche Niederlassung der Schuldnerin im Sinne von Art. 2 lit. h EuInsVO in Deutschland. Nach dieser Vorschrift setzt die Qualifizierung als Niederlassung kumulativ den Einsatz von Personal und Vermögen zu geschäftlichen Zwecken voraus, ohne dass es auf eine Eintragung als Niederlassung im Handelsregister ankäme. Das bloße Vorhandensein einzelner Vermögenswerte genügt nicht für eine Qualifizierung als Niederlassung (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - Rs. C-396/09, Interedil, EuZW 2011, 912 Rn. 62; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 178/11, ZIP 2012, 782 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Kindler, 2010, Art. 2 VO (EG) 1346/2000 Rn. 24 ff; HK-InsO/Stephan, 6. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rn. 13; Nerlich/ Römermann, InsO, 2011, Art. 2 VO (EG) 1346/2000 Rn. 13; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, 74 ff). Die Belegenheit des Grundstücks der Schuldnerin im Inland reicht somit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine nach außen hin wahrnehmbare wirtschaftliche Tätigkeit, welche darüber hinausgeht und durch Personal erbracht wird. Es müssen nicht zwingend eigene Arbeitnehmer der Schuldnerin eingesetzt werden, wohl aber Personen, welche von ihr beauftragt wurden und nach außen hin erkennbar für sie tätig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 11; MünchKomm -InsO/Reinhart, 2008, Art. 2 VO (EG) 1346/2000 Rn. 30; HK-InsO/ Stephan, 6. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rn. 13; Nerlich/Römermann, aaO Rn. 11 f; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rn. 16; Vallender, NZI 2008,
633).
- 7
- Im Streitfall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzung eines Personaleinsatzes der Schuldnerin im Inland erfüllt ist. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin hier zwar Immobilienvermögen unterhielt, welches vermietet wurde, so dass sie eine gewisse wirtschaftliche Tätigkeit nicht nur vorübergehender Art in Deutschland entfaltete. Die Immobilie wurde jedoch allein vom verstorbenen Geschäftsführer verwaltet und betreut, ohne dass erkennbar wäre, dass für eine gewisse Dauer andere angestellte oder beauftragte Personen von der Schuldnerin im Inland eingesetzt wurden. Die eigene Tätigkeit der Schuldnerin, etwa durch das Organ der Gesellschaft , reicht jedenfalls nicht aus, um von eingesetztem Personal im Sinne von Art. 2 lit. h EuInsVO sprechen zu können (OLG Wien, NZI 2005, 56, 60; LG Hannover, NZI 2008, 631, 632; Nerlich/Römermann, aaO Rn. 10). Der in Deutschland von der Schuldnerin für die Erstellung des Jahresabschlusses 2007 und der Steuererklärungen 2007 beauftragte Steuerberater stellt ebenso wenig Personal im Sinne der Regelung dar, weil er nur gelegentlich und nicht für eine gewisse Dauer von der Schuldnerin für Tätigkeiten eingesetzt wurde (vgl. Nerlich/Römermann, aaO Rn. 11).
- 8
- Diese Umstände sind von der weiteren Beteiligten selbst vorgetragen worden, ohne dass sich das Insolvenzgericht aufgrund begründeter Zweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hätte veranlasst sehen müssen, diese Angaben zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, ZIP 2012, 139 Rn. 11). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin über kein Personal in Deutschland verfügte und damit keine Niederlassung im Inland bestand. Damit scheidet eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO aus.
- 9
- b) Demgegenüber hat das Insolvenzgericht die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zu Unrecht verneint. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte des Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen stellt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO die Vermutung auf, dass dies der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Auf diesen satzungsmäßigen Sitz konnte im Streitfall jedoch nicht abgestellt werden. Denn die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO kann widerlegt werden, wenn objektive und für Dritte feststellbare Umstände belegen, dass der Interessenmittelpunkt in Wirklichkeit in einem anderen Mitgliedstaat als am satzungsmäßigen Sitz liegt (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs. C-341/04, Eurofood IFSC, EuGH-Slg. 2006 I-03813 Rn. 34; vom 20. Oktober 2011, aaO Rn. 51; vom 15. Dezember 2011 - Rs. C-191/10, Rastelli, ZIP 2012, 183 Rn. 35). Dies kann insbesondere bei einer sogenannten Briefkastenfirma der Fall sein, die im Mitgliedstaat, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, keiner Tätigkeit nachgeht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 35). Als relevante , für Dritte erkennbare Umstände, die auf einen abweichenden Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen hindeuten, können etwa außerhalb des satzungsmäßigen Sitzes belegene Immobilien sprechen, für die Mietverträge abgeschlossen sind und die mit Hilfe eines im dortigen Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituts finanziert wurden (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, aaO Rn. 53).
- 10
- Nach den bisher getroffenen Feststellungen bestehen ausreichende Anhaltspunkte für einen vom satzungsgemäßen Sitz abweichenden Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin in Deutschland. Nur hier konnten Vermögenswerte und geschäftliche Tätigkeiten der Schuldnerin festgestellt werden. Demgegenüber sind keinerlei Indizien für wirtschaftliche Aktivitäten der Schuldnerin in Spanien vorhanden. Dort unterhielt sie offensichtlich nur einen Briefkasten. Die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO ist auch nicht deshalb heranzuziehen, weil die Schuldnergesellschaft ihre Tätigkeiten in Deutschland bereits vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt hatte. Richtig ist zwar, dass bei der Bestimmung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - Rs C-1/04, Staubitz-Schreiber, ZIP 2006, 188; BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 5). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schuldnergesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre Tätigkeiten bereits eingestellt hatte und aus dem Register gelöscht war. Für eine derartige Fallgestaltung ist vielmehr der letzte Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnergesellschaft von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, aaO Rn. 58). Der Senat hat auf diesen Zeitpunkt ebenfalls abgestellt, wenn die Schuldnergesellschaft wie im Streitfall noch nicht im Handelsregister gelöscht war, aber ihre Geschäftstätigkeiten bereits eingestellt hatte (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 15 f).
- 11
- 3. Die angefochtenen Beschlüsse können damit keinen Bestand haben, soweit sie die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verneint haben. Sie sind aufzuheben; die Sache ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f; vom 4. November 2004, ZVI 2004, 745, 746) zurückzuverweisen, welches die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen haben wird.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.08.2011 - 43 IN 419/11 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.10.2011 - 23 T 526/11 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.