Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - IX ZB 269/05

published on 19/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - IX ZB 269/05
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Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 27 O (E) 20/04, 09/11/2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U (E) 11/05, 25/08/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 269/05
vom
19. April 2007
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 19. April 2007

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.965,92 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Eltern der 1941 geborenen Klägerin wurden während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen Gründen verfolgt; ihr Vater kam im Konzentrationslager um. Die Klägerin bezog aufgrund Bescheides vom 27. Dezember 1960 eine gekürzte Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für ein kindliches Deprivationssyndrom erhielt die Klägerin nach einem Rechtsstreit eine Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis zum 31. August 1958. Die beantragte Dauerrente aufgrund einer 1962 aufgetretenen hebephrenen Schizophrenie der Klägerin wurde ihr zunächst rechtskräftig aberkannt, weil es sich nicht um einen Verfolgungsschaden, sondern um eine endogene Psychose handele. Aufgrund eines Zweitverfahrens erlangte die Klägerin um die Jahreswende 1989/1990 vergleichsweise die Anerkennung ihrer Schizophrenie als verfolgungsbedingtes Leiden im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung, eine Rentennachzahlung von 298.892,40 DM und eine Dauerrente in Höhe von monatlich 1.398 DM seit dem 1. Januar 1990 (Beiakte 3 M 4049 B Bd. II Bl. 241 ff).
2
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. September 1989 hat die Klägerin beantragt, ihr wegen des Gebrechens auch eine Waisenrente für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuzuerkennen. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 8. Juni 2004 abgelehnt, weil die Klägerin den weiteren Anspruch in dem mit Bescheid vom 27. Dezember 1960 beendeten Waisenrentenverfahren nicht rechtzeitig angemeldet habe. Nach § 189a Abs. 2 BEG habe das spätestens am 23. August 1969 geschehen müssen. Das Landgericht ist dem Rechtsstandpunkt der Behörde gefolgt und hat die rechtzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2004 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Wenn man die anwaltlichen Schreiben vom 14. Juni 1965 und 1. Juni 1966 im Verfahren des Anspruchs auf Gesundheitsentschädigung als Antrag auf Behindertenwaisenrente werten wolle, habe die Klägerin ihren Antrag entgegen § 190 Nr. 1, 2 und 4, § 190a Abs. 1 Satz 1 BEG jedenfalls nicht bis zum 31. März 1967 substantiiert. Wie das Landgericht hat das Oberlandesgericht auch keine Möglichkeit gesehen, der Klägerin die geltend gemachte Waisenrente im Wege der Abhilfe zu gewähren.
3
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beschwerde der Klägerin mit der Grundsatzrüge, die von der Beklagten und den Vorinstanzen herangezogenen Verfahrensvorschriften seien nicht anzuwenden. Vielmehr habe sie ihr Begehren als Abänderungsverlangen gemäß § 206 Abs. 1 BEG ohne zeitliche Begrenzung verfolgen können. Außerdem sei das Berufungsgericht von anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fallkonstellationen (vgl. BGH RzW 1967, 136 zur Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 206 Abs. 1 BEG und BGH RzW 1977, 15 zum Wiederaufleben einer Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG) abgewichen.

II.


4
nach Die § 220 Abs. 1 BEG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.
5
1. Die Rechtsfrage, ob die Geltendmachung einer Behindertenwaisenrente gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG nach bestandskräftiger Zuerkennung einer Waisenrente gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG einen weiteren Anspruch betrifft, der den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Entschädigungsansprüche (§§ 189a, 190a BEG) unterliegt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Auf dieser Annahme beruhen der angefochtene Bescheid und die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen. Demgegenüber kann es sich bei den Kindern von Verfolgten , die nach § 15 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben haben, auch um den gleichen Anspruch auf Waisenrente gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG handeln, der nach § 18 Nr. 3 1. DV-BEG lediglich verschiedene An- spruchszeiträume und Erlöschensgründe kennt. Diese sind auf die typische Bedarfssituation der verwaisten Kinder zugeschnitten (vgl. die Parallelvorschriften in den §§ 23, 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und dazu BVerwGE 71, 336, 339). Verfahrensrechtlich könnte dann, wie die Beschwerde meint, der verlängerte Rentenbezug unbefristet im Wege des Abänderungsverlangens gemäß § 206 Abs. 1 BEG beansprucht werden. Diese Rechtsfrage bedarf im Verfahren der Revisionszulassung keiner Entscheidung.
6
Ein möglicher Grund zur Zulassung der Revision bestand hier schon bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr. Das Bundesentschädigungsgesetz als Teil der Rechtsvorschriften, die zur Wiedergutmachung von Unrecht der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlassen worden sind, ist zwar kein auslaufendes Recht im engeren Sinne, welches nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen nur noch für Altfälle gilt, wohl aber verliert es - wie andere Normen generell-konkreten Inhalts - durch die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte nach und nach seinen Anwendungsbereich. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits früher bemerkt, dass im Rückerstattungsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesichts der wenigen offenen Restfälle kaum mehr denkbar sind (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2004 - IX ZB 87/03, VIZ 2004, 272, 273). Hiervon abweichend kommen für das Bundesentschädigungsgesetz insbesondere im Bereich der Hinterbliebenenansprüche und Rentenanpassungen auch heute noch vereinzelt Grundsatzentscheidungen in Betracht, wie die Entschädigungsrechtsprechung des Senats aus den letzten Jahren zeigt.
7
Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt lässt allerdings nach den freibeweislich verwerteten Auskünften der Beklagten, dem Vorbringen der Klägerin und den allgemeinen Umständen nicht erwarten, dass mit einer Revi- sionsentscheidung noch eine für die Zukunft wesentliche Klärung der umstrittenen Verfahrensfrage erreicht werden würde. Ansprüche auf Behindertenwaisenrente der Kinder oder elternlosen Enkel von während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten danach hierdurch umgekommenen Personen (§§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 1. DV-BEG) können etwa seit Oktober 1973 nicht mehr entstanden sein, weil sie den Eintritt dauernder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres der berechtigten Nachkommen voraussetzen. Es ist ausgeschlossen, dass mehr als drei Jahrzehnte nach der Entstehung solcher Verlängerungsgründe von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen noch Nachkommen Verfolgter mit berechtigten Ansprüchen auf Behindertenwaisenrente hervortreten. Die Umfrage der Beklagten bei den Entschädigungsämtern des Bundesgebiets hat kein anhängiges Verfahren mit gleichem Gegenstand erbracht. Lediglich aus Rheinland-Pfalz sind zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte berichtet worden, die jedoch im Anspruchsgrund in den §§ 41, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG wurzelten und damit verfahrensrechtlich anders beurteilt werden können. Es fehlen ferner Anhaltspunkte für die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass es in den Archiven Fälle gibt, die als Folge einer revisionsgerichtlichen Klärung im erheblichen Umfang wieder aufgenommen werden würden.
8
Die Feststellungslast dafür, dass die umstrittene Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl offener Verfahren von Bedeutung ist und damit grundsätzlichen Charakter trägt, trifft bei zeitgebundenen generell-konkreten Vorschriften ebenso wie beim auslaufenden Recht im engeren Sinne die Partei, welche die Zulassung der Revision erstrebt (vgl. zum auslaufenden Recht im engeren Sinne BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).
9
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den durch die Klägerin bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder zur anderweitigen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn die Vergleichsfälle betreffen nicht die hier maßgebliche Auslegung der §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Nr. 3 1. DV-BEG.
10
3. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen richtig. Die Klägerin hat nach ihren Einkommensverhältnissen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG keinen Anspruch auf eine Behindertenwaisenrente. Sie bezog und bezieht aufgrund des Vergleiches vom 28. November 1989/10. Januar 1990 für die Zeit seit dem 1. Januar 1962 eine Entschädigungsrente gemäß §§ 28, 29 Nr. 2 BEG, welche die verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ausgleicht und die Einkommensgrenzen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DVBEG deutlich übersteigt. Anders als Versorgungsbezüge, die einer Waise wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen diese Rentenzahlungen zum Einkommen des Kindes. Denn ihre eigene Erwerbsunfähigkeit kann zugunsten der Klägerin nicht Wiedergutmachungsleistungen aus doppeltem Grunde auslösen.

III.


11
Der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 225 Abs. 3 BEG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941) den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3 Streitwert 1). Dem ist auch für den Fall der hier beantragten monatlich wiederkehrenden Behindertenwaisenrente zu folgen.
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 27 O (E) 20/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U (E) 11/05 -
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Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent
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Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende

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Annotations

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden.

(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind. In diesem Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Der Antrag soll enthalten

1.
Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
2.
eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,
3.
Angabe von Beweismitteln,
4.
Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,
5.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt oder einen Anspruch angemeldet hat,
6.
eine Erklärung über Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln oder von einem nach bürgerlichem Recht Schadensersatzpflichtigen bewirkt worden sind,
7.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg ein Rückerstattungsverfahren wegen eines dem Antragsteller oder seinem Rechtsvorgänger vor der Entziehung gehörenden Vermögensgegenstandes anhängig gemacht worden ist.

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.

(1) Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert, so ist die Entschädigungsbehörde befugt und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen; die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen. Satz 1 gilt nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

(3) § 323 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a entsprechende Anwendung.

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist. Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. Sie ist eine Notfrist.

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:

1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.

(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt

1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden.

(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind. In diesem Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.

(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:

1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.

(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt

1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert, so ist die Entschädigungsbehörde befugt und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen; die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen. Satz 1 gilt nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

(3) § 323 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a entsprechende Anwendung.

(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:

1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.

(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt

1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:

1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.

(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt

1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.

(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:

1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.

(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt

1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Als unerheblich gilt eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird.

Als Entschädigung werden geleistet

1.
Heilverfahren,
2.
Rente,
3.
Kapitalentschädigung,
4.
Hausgeld,
5.
Umschulungsbeihilfe,
6.
Versorgung der Hinterbliebenen.

(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.

(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.

(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.