Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08
published on 16/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 260/08
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267, 268 Rn. 9). Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzge- richt hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).
- 3
- Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff), scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung, die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswirkungen auf den Schuldner haben kann.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 -
LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.