Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZB 241/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Schuldner beantragte am 24. November 1999 die Er öffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluß vom 19. Mai 2000 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dortmund das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuhänder, den es gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragte , Zustellungen durchzuführen. Am Ende des Prüfungstermins vom 18. August 2000, an dem der weitere Beteiligte zu 1 (Gläubiger) nur kurzzeitig teilnahm, beschloß das Insolvenzgericht, das weitere Verfahren gemäß § 312 Abs. 2 Satz 1 InsO schriftlich durchzuführen. Mit Schreiben vom 28. September 2000, ergänzt durch Schreiben vom 21. Oktober 2000, beantragten die weite-
ren Beteiligten zu 1 und 2 (im folgenden: Antragsteller) die Versagung der Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 wies das Insolvenzgericht sie darauf hin, daß ein Versagungsantrag erst im Schlußtermin gestellt werden könne und dieser im schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Nachdem die Antragsteller auf einer förmlichen Verbescheidung ihres Versagungsantrags bestanden hatten, wies das Insolvenzgericht den Antrag mit Beschluß vom 15. November 2000 als derzeit unzulässig zurück. In den Gründen führte es erneut aus, daß die Versagung der Restschuldbefreiung erst im Schlußtermin beantragt werden könne und daß dieser gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Der von den Antragstellern zeitweise mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt L. fragte mit Schreiben vom 10. Juli 2001 beim Treuhänder an, ob bereits ein Schlußtermin angesetzt worden sei. Mit Beschluß vom 2. Januar 2003 ordnete das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren an. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2003 zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Dieser Beschluß wurde auf Anordnung des Insolvenzgerichts im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 18. Januar 2003 unter laufender Nr. 313 veröffentlicht. In dem gleichen Amtsblatt veröffentlichte der Treuhänder unter laufender Nr. 325 die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag gemäß § 188 Satz 3 InsO; auch er wies auf die Anordnung der Durchführung des Schlußtermins und des schriftlichen Verfahrens hin. Da ein Versagungsantrag nicht gestellt wurde, kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluß vom 25. Februar 2003 die Restschuldbefreiung an. Sodann wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluß vom 1. April 2003 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 haben die Antragst eller die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und dies mit Schreiben vom 4. Februar 2004 ergänzend begründet. Mit Beschluß vom 9. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Dortmund zurückgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur weiteren Durchführung des Rechtsmittels haben sie um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Antragsteller in dem nunmehr anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren ausschließlich die Versagungsgründe des § 296 InsO in Verbindung mit § 295 InsO geltend machen können. Ihre mit dem Entwurf einer Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragene Auffassung, "die Verfahrensweise des Amtsgerichts (müsse) dazu führen, dass die Rechtsbeschwerdeführer auch Versagungsgründe nach § 290 InsO geltend machen können", trifft nicht zu. Dem stehen
Wortlaut und Systematik des Gesetzes entgegen, das zwischen der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode unterscheidet. Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung zu versagen, ist gemäß § 290 Abs. 1 InsO grundsätzlich im Schlußtermin zu stellen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). Ob hiervon - wie die Antragsteller meinen - eine Ausnahme zu machen ist, wenn dem Gläubiger in einer seine Grundrechte verletzenden Weise die Kenntnis vom Schlußtermin vorenthalten wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Antragsteller sind an dem Verfahren in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beteiligt worden; eine Verletzung des Art. 14 GG, des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör, des Rechtsstaatsprinzips und des daraus folgenden Gebots eines fairen Verfahrens liegt entgegen ihrer Auffassung nicht vor.
Es war Sache der Antragsteller, innerhalb der vom Insol venzgericht gesetzten Frist bis zum 25. Februar 2003 den von ihnen beabsichtigten Versagungsantrag zu stellen. Hierzu waren sie auch ohne weiteres in der Lage. Der Beschluß, mit dem das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren gesondert angeordnet hat, ist den Antragstellern ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies geschieht gemäß § 197 Abs. 2 InsO durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 InsO). Die Antragsteller haben sich entsprechend eingerichtet. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des von ihnen zeitweise beauftragten Rechtsanwalts L. vom 10. Juli 2001, mit dem dieser beim Treuhänder nachfragte, ob bereits ein Schlußtermin anberaumt worden sei. Den Verfahrensfortgang mußten die Antragsteller von sich aus beobachten.
2. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt (§ 57 5 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), der Fall habe hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO grundsätzliche Bedeutung. Das Landgericht hat ihren entsprechenden Vortrag in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht als zu pauschal und darüber hinaus als nicht glaubhaft gemacht bewertet. Auf diesen Mangel sind sie vor Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung und nochmals in dem Nichtabhilfebeschluß des Insolvenzgerichts hingewiesen worden. Die Beanstandung beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
3. Den Antragstellern ist die begehrte Prozeßkostenhilf e auch nicht nach den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab entschieden werden darf (vgl. BVerfGE 81, 347, 358; BVerfG NJW 1994, 241, 242; 2000, 1936, 1937; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635). Denn bei der Behandlung der angekündigten Rechtsbeschwerdebegründung sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen Insolvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
Ganter Kayser Vill
Cierniak Lohmann
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(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, - 2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und - 3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.