Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - IX ZB 212/09

published on 10/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - IX ZB 212/09
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Landgericht Verden (Aller), 3a T 156/09, 04/09/2009
Amtsgericht Verden (Aller), 11 IN 171/08, 13/07/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 212/09
vom
10. März 2011
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind
gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch
das Einberufungsquorum erfüllen.
BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09 - LG Verden
AG Verden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 10. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. September 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 2 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer am vorliegenden Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigerin (fortan: Gläubiger ). Zusammen mit anderen Gläubigern, die gemeinsam das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO erreichten, hat er die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Anhörung des Insolvenzverwalters zu den bisherigen Ergebnissen des Insolvenzverfahrens" und "gegebenenfalls Antrag auf Bestellung eines Gläubigerausschusses" beantragt. Das Insolvenz- gericht hat die Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Anhörung des Insolvenzverwalters“ einberufen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Die anderen Gläubiger haben diese Entscheidung hingenommen, der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen sie sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 75 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers mit Recht als unzulässig verworfen.
3
Das 1. Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt: Die sofortige Beschwerde könne zulässigerweise nicht von einem einzelnen Gläubiger eingelegt werden, der für sich nicht berechtigt gewesen wäre, einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO zu stellen. Entsprechend dem Antrag müsse die sofortige Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO von einer nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO ausreichenden Anzahl von Gläubigern eingelegt werden. Demgegenüber meint der Rechtsbeschwerdeführer , das Beschwerderecht aus § 75 Abs. 3 InsO dürfe nicht von dem Quorum abhängig gemacht werden.
4
Die 2. Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung stand.
5
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers an § 75 Abs. 3 InsO in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift gemessen, auch wenn das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung - mit einer verkürzten Tagesordnung - einberufen hat. Denn mit dieser Entscheidung hat es die Einberufung der Gläubigerversammlung mit dem weiteren von den Antragstellern begehrten Tagesordnungspunkt abgelehnt.
6
b) Der Bundesgerichtshof hat sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob die Beschwerdebefugnis aus § 75 Abs. 3 InsO an das Antragsrecht aus § 75 Abs. 1 InsO anschließt oder jedem Gläubiger, der den Antrag unterstützt hat, eingeräumt ist. Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller , der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3). Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird (vgl. zur Partei- und Prozessunfähigkeit Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 6; vgl. KG, NJWRR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG).
7
Im Schrifttum wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, das Beschwerderecht folge spiegelbildlich aus der Antragsbefugnis; es könne nur von der gesamten Gläubigergruppe gemeinsam, nicht aber von dem einzelnen Gläubiger ausgeübt werden (vgl. Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, Stand April 2008, § 75 Rn. 6; Braun/Herzig, InsO, 4. Aufl., § 75 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 75, Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 75 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl., § 75 Rn. 13; FK-InsO/Kind, 6. Aufl., § 75 Rn. 13). Zur Begründung wird ausgeführt: Da die Ablehnung des Antrags eine Beschwer nur für den Antragsteller darstelle, könne auch nur dieser die sofortige Beschwerde erheben. Daraus folge, dass es, soweit nur mehrere Antragsteller zusammen das Quorum in Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erreichten, auch eines gemeinsamen Antragwillens im Rechtsmittelverfahren bedürfe, so dass sie nur gemeinsam die sofortige Beschwerde einlegen dürften (MünchKommInsO /Ehricke, aaO; so auch FK-InsO/Kind, aaO). Es finden sich - allerdings ohne Begründung - auch zwei Gegenstimmen (Hess, InsO, § 75, Rn. 8; FKInsO /Hössl, 2. Aufl., § 75 Rn. 15).
8
c) Nach Auffassung des Senats strahlt die Antragsbefugnis auf die Beschwerdebefugnis aus. Nach § 75 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt ist deshalb nur der nach § 75 Abs. 1 InsO berechtigte Antragsteller, bei Gläubigern mithin nur die Antragsteller, die allein oder gemeinsam mit anderen das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllen.
9
aa) Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Verfahrensfortgangs und der Verfahrensökonomie nicht jedem Gläubiger ein Antragsrecht eingeräumt. Vielmehr müssen sich gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zumindest fünf nicht nachrangige Gläubiger zusammen tun, deren Forderungen nach Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel derjenigen Summe erreicht, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Zumindest müssen vier andere Gläubiger das Anliegen des ersten Antragstellers unterstützen, sofern sie zusammen Forderungen gegen den Schuldner in einem Umfang des beschriebenen Fünftels haben. Dabei sollen die Quoren dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger am Ausgang des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. Braun/Herzig, aaO § 75 Rn. 1). Dadurch wird sichergestellt, dass nicht einzelne Gläubiger das Verfahren blo- ckieren können, sich vielmehr Gläubiger, deren Forderungen zusammen einiges Gewicht haben, untereinander abstimmen oder sich unterstützen müssen. Das Quorum bietet die Gewähr, dass das Anliegen der antragstellenden Gläubiger schwerwiegend genug ist, um das aufwendige Verfahren der Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen. Nur Großgläubiger, deren Forderungen zwei Fünftel des genannten Betrages ausmachen, sind nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO alleine antragsbefugt.
10
Gefahr Die der Verfahrensverzögerung durch einzelne Kleingläubiger besteht im Beschwerdeverfahren fort. Im Streitfall haben alle anderen antragstellenden Gläubiger die Entscheidung des Insolvenzgerichts hingenommen. Sind jedoch nicht mehr alle das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO bildenden Gläubiger bereit, nach einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts ihr Anliegen mittels sofortiger Beschwerde weiterzuverfolgen, besteht nicht mehr die Sicherheit, dass das Anliegen der beschwerdeführenden Gläubiger gewichtig genug ist, um die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen.
11
Gegen bb) diese Auslegung spricht nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist regelmäßig nicht zu knapp bemessen, um die Gruppe der Gläubiger, die das Quorum erfüllt, zu koordinieren. Diese Tätigkeit kann überdies teilweise vorgezogen werden, was den Einzelgläubigern auch zuzumuten ist. Denn wenn die Gläubiger - wie es der Gesetzgeber mit der Schaffung des Antragsquorums voraussetzt - sich vor der Antragstellung absprechen müssen, können sie auch klären, ob sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung Beschwerde einlegen wollen. Unterbleiben solche Absprachen ist die fehlende Beschwerdebefugnis Folge des Umstandes, alleine nicht antragsbefugt zu sein.
12
cc) Ebenso wenig spricht gegen die vom Senat angenommene Auslegung , dass der Gesetzgeber den Kreis der Antragsberechtigten im Vergleich zur Konkursordnung auf die absonderungsberechtigten Gläubiger und auf Großgläubiger erweitert hat. Dies geschah nicht zuletzt mit dem Ziel, die Gläubigerautonomie zu stärken (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 164). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, einem Einzelgläubiger müsse die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde unabhängig vom Vorliegen der Quoren aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO eingeräumt werden. Die Quoren selbst hat der Gesetzgeber aus den genannten nahe liegenden Gründen nicht abgeschafft.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Verden (Aller), Entscheidung vom 13.07.2009 - 11 IN 171/08 -
LG Verden, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a T 156/09 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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published on 16/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/07 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 20
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Annotations

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.

(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.