Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07

published on 12/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07
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Amtsgericht München, 1506 IN 1253/07, 03/07/2007
Landgericht München I, 14 T 13368/07, 03/09/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 205/07
vom
12. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.
Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008

beschlossen:
Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. April 2007 hat die Schuldnerin beantragt, das Regelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen und ihr die Verfahrenskosten zu stunden. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt, in dem sie die Forderungen mehrerer Gläubiger mit "0 €" angegeben hat. Nachdem die Schuldnerin auf eine Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 25. April 2007, dem Gericht zu erläutern, welches Geschehen den mit 0 € angegebenen Forderungen zugrunde liegt, zunächst nicht reagiert hatte, hat das Insolvenzgericht ihr mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die Stundung der Verfahrenskosten versagt. In der Begründung ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin zu zwei Forderungen erklärt, dass sie nicht mehr genau wisse, in welcher Höhe die Forderungen noch offen seien und sie diese deshalb zunächst mit 0 € bewertet habe. Bei der Forderung der Gläubigerin Nr. 9 handele es sich um eine Vermittlungsgebühr, die nach ihrer Erinnerung 197,28 € betragen habe, die Forderung der Gläubigerin Nr. 13 könne etwa noch in Höhe von 3.500 € offen sein. Die Gläubigerin Nr. 16 habe zwischenzeitlich erklärt, auf ihre Forderung zu verzichten, sie könne deshalb aus dem Gläubigerverzeichnis gestrichen werden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, wegen der nicht erfolgten Beantwortung der Fragen des Insolvenzgerichts liege eine Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, welche die Versagung der Stundung rechtfertige. Die nachträglichen Angaben der Schuldnerin in der Beschwerdebegründung könnten hieran nichts mehr ändern. Die Schuldnerin sei verpflichtet gewesen, zur Höhe der Forderungen zumindest ungefähre Angaben zu machen, bevor sie diese einfach mit 0 bewertete.
4
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
a) Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, NZI 2005, 273) ist der Stundungsantrag des Schuldners zwar zurückzuweisen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um über den Stundungsantrag zu entscheiden , und der Schuldner die vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f) nicht beseitigt. Reichen die Angaben des Schuldners aber aus, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, so kann ihm ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht schon deshalb vorgeworfen werden, weil er eine gerichtliche Anordnung in einer ergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat. Vielmehr kommt eine Stundungsversagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei vorliegen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO).
6
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Insolvenzgericht der Schuldnerin vorliegend die Stundung der Verfahrenskosten mit der gegebenen Begründung nicht versagen dürfen. Das Insolvenzgericht war auch ohne die fehlenden Angaben der Schuldnerin zur Höhe der mit "0 €" angegebenen Forderungen ohne weiteres in der Lage, über den Stundungsantrag zu entscheiden. Auch bei der vom Landgericht geforderten geschätzten Angabe der Höhe der Forderungen der Gläubiger durch die Schuldnerin hätte sich nichts an der fehlenden Deckung der Verfahrenskosten geändert. Der Schuldenstand von 46.210,61 € hätte sich weiter erhöht, freie Masse, die zur Aufbringung der Verfahrenskosten eingesetzt werden konnte, hätte sich nicht ergeben. Die Rechtsbeschwerde macht deshalb insoweit zutreffend geltend, das Landgericht hätte auch ohne die geforderten Angaben des Schuldners über die Stundung der Verfahrenskosten entscheiden können.
7
3. Soweit das Beschwerdegericht an die Rechtsprechung des Senats zur Versagung der Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen schon im Eröffnungsverfahren anknüpft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004, aaO S. 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO), weicht seine Entscheidung ebenfalls von der Rechtsprechung des Senats ab.
8
a) Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen für ein zweifelsfreies Vorliegen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht auseinandergesetzt. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit des Handelns des Schuldners bei der Angabe der Gläubigerforderungen mit "0 €" hat es keine Feststellungen getroffen, obwohl es nicht als gesichert angesehen werden kann, dass der Schuldner im Fall der Unkenntnis der tatsächlichen Forderungshöhe oder aber bei bestrittenen Forderungen verpflichtet ist, die Höhe der Forderung zu schätzen, oder ob er berechtigt ist, diese mit "0 €" anzugeben, um zwar die Existenz der Forderung kenntlich zu machen und den Gläubiger am Verfahren zu beteiligen, zugleich aber zum Ausdruck zu bringen, dass er die Forderung bestreitet oder die exakte Höhe der Forderung nicht angeben kann.
9
b) So wird zu § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Auffassung vertreten, der Schuldner sei berechtigt, eine Forderung mit „0 €“ anzugeben, wenn er ihren Bestand bestreitet (siehe FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 305 Rn. 24; HKInsO /Landfermann, 4. Aufl. § 305 Rn. 34; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 305 Rn. 39; Smid/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 305 Rn. 43). In jedem Fall soll es dem Schuldner unbenommen bleiben, die Forderung im Verzeichnis mit einem Hinweis zu versehen, mit dem er seine abweichende Auffassung bezüglich der Berechtigung der Forderung zum Ausdruck bringt (HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 305 Rn. 24). Die Angabe der exakten Höhe der Forderung, die möglicherweise ohnehin erst im insolvenzrechtlichen Prüfungs- und Feststellungsverfahren oder mittels Tabellenfeststellungsklage rechtsgültig bestimmt werden kann, ist mithin kein so wesentlicher Umstand, dass bei fehlender exakter Bezifferung der Forderung von einem Fall ausgegangen werden kann, in dem die Restschuldbefreiung zweifelsfrei zu versagen ist. Anders könnte die Situation zu beurteilen sein, wenn der Schuldner Gläubiger streitiger Forderung oder Gläubiger , deren Ansprüche er nicht exakt beziffern kann, in seinen Verzeichnissen gar nicht angibt. Von einem solchen Fall ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

III.


10
Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Kayser Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1506 IN 1253/07 -
LG München I, Entscheidung vom 03.09.2007 - 14 T 13368/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.